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{'item': 'Ro 2016/09/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlRo 2016/09/0011 Rechtssatz§ 25 Abs. 4 PVG 1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009 regelt, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freizustellen sind. In ihrer ursprünglichen Fassung BGBl. 133/1967 war diese Bestimmung jedoch als Kann-Bestimmung formuliert: So regelte (vormals) § 25 Abs. 3 PVG 1967, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freigestellt werden können. Die Rechtsprechung hatte schon vor dem BGBl. 133/1967 hinsichtlich dieses Wortes "können" darauf hingewiesen, dass dieses nicht bedeutet, der zuständigen Zentralstelle sei Ermessen eingeräumt, sind doch sämtliche Voraussetzungen für die Dienstfreistellung im Gesetz klar umschrieben. Mit dem BG BGBl. Nr. 363/1975 wurde sodann in (nunmehr) § 25 Abs. 4 PVG 1967 (unter anderem) die Wortfolge "können (...) freigestellt werden" durch "sind (...) freizustellen" ersetzt, womit der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Zentralstelle kein Ermessen eingeräumt ist. § 25 Abs. 5 PVG 1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009 sieht vor, durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die in Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete vom Dienst freizustellen sind, wenn dies aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist. Eine solche Verordnung wurde 1992 (BGBl. Nr. 199/1992) erlassen. Darin ist in Z 6 festgelegt, dass zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 PVG 1967 freigestellten Personalvertretern im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter freigestellt werden kann. Diese Kann-Bestimmung ist auch noch in der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2006 enthalten. Das Vorgesagte spricht aber dafür, dass auch dieses "können" wiederum als "müssen" zu verstehen ist. Nicht zuletzt wird in den Materialien zur PVG-Novelle 1975 ausgeführt, durch Verordnung könnten "zusätzliche gänzliche Dienstfreistellungen verfügt werden" (vgl. BlgNR 1593

  1. GP, 8) - auch dies deutet nicht auf ein Ermessen hin, das nach Erlassen der Verordnung auszuüben ist.Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009, regelt, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freizustellen sind. In ihrer ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt 133 aus 1967, war diese Bestimmung jedoch als Kann-Bestimmung formuliert: So regelte (vormals) Paragraph 25, Absatz 3, PVG 1967, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freigestellt werden können. Die Rechtsprechung hatte schon vor dem Bundesgesetzblatt 133 aus 1967, hinsichtlich dieses Wortes "können" darauf hingewiesen, dass dieses nicht bedeutet, der zuständigen Zentralstelle sei Ermessen eingeräumt, sind doch sämtliche Voraussetzungen für die Dienstfreistellung im Gesetz klar umschrieben. Mit dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1975, wurde sodann in (nunmehr) Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 (unter anderem) die Wortfolge "können (...) freigestellt werden" durch "sind (...) freizustellen" ersetzt, womit der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Zentralstelle kein Ermessen eingeräumt ist. Paragraph 25, Absatz 5, PVG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009, sieht vor, durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die in Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete vom Dienst freizustellen sind, wenn dies aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist. Eine solche Verordnung wurde 1992 Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1992,) erlassen. Darin ist in Ziffer 6, festgelegt, dass zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, PVG 1967 freigestellten Personalvertretern im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter freigestellt werden kann. Diese Kann-Bestimmung ist auch noch in der aktuellen Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006, enthalten. Das Vorgesagte spricht aber dafür, dass auch dieses "können" wiederum als "müssen" zu verstehen ist. Nicht zuletzt wird in den Materialien zur PVG-Novelle 1975 ausgeführt, durch Verordnung könnten "zusätzliche gänzliche Dienstfreistellungen verfügt werden" vergleiche BlgNR 1593
  2. GP, 8) - auch dies deutet nicht auf ein Ermessen hin, das nach Erlassen der Verordnung auszuüben ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.