RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2017 GeschäftszahlRa 2016/09/0114 RechtssatzAuch wenn die Materialien zu § 24 HVG den dort enthaltenen Begriff der Arbeitslosigkeit nicht weiter erläutern, ist der Telos der Bestimmung (§ 24 Abs. 1 zweiter Satz), dass der Beschädigte durch Zeiten, in denen ihm durch Erkrankung, Unfall, Arbeitslosigkeit, ua die Erzielung eines oder eines vollen Arbeitseinkommens nicht möglich war, bei der Rentenbemessung nicht benachteiligt werden soll (vgl. RV 158 BlgNR
- GP, 24). Bei der Beurteilung, wann Arbeitslosigkeit vorliegt, sind die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den Blick zu nehmen. Das zur Zeit der Stammfassung des § 24 HVG geltende AlVG 1949 definierte in seinem § 11 Abs. 5, dass für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt, Beschäftigungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, außer Betracht bleiben (vgl. auch § 12 AlVG 1977 in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 79/2015). Vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 1 zweiter Satz HVG verlängern die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung einerseits den Berechnungszeitraum und haben andererseits bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben. Konkret bedeutet dies, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die Stelle des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung das volle Arbeitseinkommen tritt, das der Beschädigte innerhalb der - nun nicht zu beachtenden - Zeitdauer der geringfügigen Beschäftigung unmittelbar vor dem der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum eines Jahres erzielt hat.Auch wenn die Materialien zu Paragraph 24, HVG den dort enthaltenen Begriff der Arbeitslosigkeit nicht weiter erläutern, ist der Telos der Bestimmung (Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz), dass der Beschädigte durch Zeiten, in denen ihm durch Erkrankung, Unfall, Arbeitslosigkeit, ua die Erzielung eines oder eines vollen Arbeitseinkommens nicht möglich war, bei der Rentenbemessung nicht benachteiligt werden soll vergleiche Regierungsvorlage 158 BlgNR
- GP, 24). Bei der Beurteilung, wann Arbeitslosigkeit vorliegt, sind die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den Blick zu nehmen. Das zur Zeit der Stammfassung des Paragraph 24, HVG geltende AlVG 1949 definierte in seinem Paragraph 11, Absatz 5,, dass für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliegt, Beschäftigungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, außer Betracht bleiben vergleiche auch Paragraph 12, AlVG 1977 in der nunmehr geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,). Vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz HVG verlängern die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung einerseits den Berechnungszeitraum und haben andererseits bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben. Konkret bedeutet dies, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die Stelle des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung das volle Arbeitseinkommen tritt, das der Beschädigte innerhalb der - nun nicht zu beachtenden - Zeitdauer der geringfügigen Beschäftigung unmittelbar vor dem der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum eines Jahres erzielt hat.