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{'item': 'Ro 2016/10/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlRo 2016/10/0007 RechtssatzDer Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG 1962 (735 BlgNR

  1. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG 1962 eingefügt und § 5 Abs. 1 legcit neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR
  2. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG 1962 auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c legcit verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte.Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG 1962 die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung" iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG 1962 nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 5, PrivSchG 1962 (735 BlgNR
  3. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, (mit der unter anderem Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG 1962 eingefügt und Paragraph 5, Absatz eins, legcit neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR
  4. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG 1962 auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, legcit verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100007.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.