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{'item': 'Ro 2016/10/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlRo 2016/10/0016 RechtssatzDas PrivSchG 1962 regelt in seinem "Abschnitt I" nähere - vom Privatschulerhalter - zu erfüllende Mindestvoraussetzungen der Errichtung und Führung von Privatschulen. Gemäß § 6 PrivSchG 1962 gehört dazu ua der Nachweis der Erfüllung der baulichen und einrichtungsmäßigen Erfordernisse der Schulräume sowie der übrigen Ausstattungs- und Einrichtungserfordernisse. Zu letzteren zählen nach dem Wortlaut des zweiten Satzes der Bestimmung (argum: "sonstigen") auch die an der Schule verwendeten Lehrmittel. Regelungsgegenstand des § 6 PrivSchG 1962 ist sohin die Erbringung des Nachweises einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch den Privatschulerhalter; der Zweck der Regelung besteht darin, den Privatschulerhalter zur Schaffung entsprechender infrastruktureller Rahmenbedingungen, unter denen der Unterricht stattfinden kann, zu verpflichten. Davon ausgehend ist zunächst nicht erkennbar, dass der Begriff der "Lehrmittel" auch jene Lernmittel, über die die Schüler selbst verfügen, wie insbesondere Schul- und Lehrbücher, umfasst. Der Begriff der "Lehrmittel" ist (auch) im Sinne eines vom Schulerhalter zu gewährleistenden Mindestausstattungsmaßes auszulegen. Dieses Mindestausstattungsmaß bezieht sich lediglich auf die "bauliche und einrichtungsmäßige Gestaltung" der Schule. Schul- und Lehrbücher sind davon sohin nicht umfasst (vgl. RV 735 BlgNR,

  1. GP). Dieses Begriffsverständnis wird untermauert durch eine Zusammenschau des § 6 PrivSchG 1962 mit der im Abschnitt II. ("Führung einer gesetzlich geregelten Schulart") des Gesetzes enthaltenen Regelung des § 11 Abs. 2 lit. a legcit.Das PrivSchG 1962 regelt in seinem "Abschnitt I" nähere - vom Privatschulerhalter - zu erfüllende Mindestvoraussetzungen der Errichtung und Führung von Privatschulen. Gemäß Paragraph 6, PrivSchG 1962 gehört dazu ua der Nachweis der Erfüllung der baulichen und einrichtungsmäßigen Erfordernisse der Schulräume sowie der übrigen Ausstattungs- und Einrichtungserfordernisse. Zu letzteren zählen nach dem Wortlaut des zweiten Satzes der Bestimmung (argum: "sonstigen") auch die an der Schule verwendeten Lehrmittel. Regelungsgegenstand des Paragraph 6, PrivSchG 1962 ist sohin die Erbringung des Nachweises einer adäquaten räumlichen und ausstattungsmäßigen Infrastruktur der Schule durch den Privatschulerhalter; der Zweck der Regelung besteht darin, den Privatschulerhalter zur Schaffung entsprechender infrastruktureller Rahmenbedingungen, unter denen der Unterricht stattfinden kann, zu verpflichten. Davon ausgehend ist zunächst nicht erkennbar, dass der Begriff der "Lehrmittel" auch jene Lernmittel, über die die Schüler selbst verfügen, wie insbesondere Schul- und Lehrbücher, umfasst. Der Begriff der "Lehrmittel" ist (auch) im Sinne eines vom Schulerhalter zu gewährleistenden Mindestausstattungsmaßes auszulegen. Dieses Mindestausstattungsmaß bezieht sich lediglich auf die "bauliche und einrichtungsmäßige Gestaltung" der Schule. Schul- und Lehrbücher sind davon sohin nicht umfasst vergleiche Regierungsvorlage 735 BlgNR,
  2. Gesetzgebungsperiode Dieses Begriffsverständnis wird untermauert durch eine Zusammenschau des Paragraph 6, PrivSchG 1962 mit der im Abschnitt römisch zwei. ("Führung einer gesetzlich geregelten Schulart") des Gesetzes enthaltenen Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, legcit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.