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{'item': 'Ro 2016/10/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlRo 2016/10/0016 RechtssatzDass der Schulrechtsgesetzgeber (des Jahres 1962) die "Lehrmittel" explizit von den "Lehrbüchern" unterscheiden wollte bzw. unterschieden hat, zeigt der Blick auf die durch BGBl. Nr. 243/1962 erfolgte Neufassung des § 2 Abs. 3 RelUnterichtsG, wonach für den Religionsunterricht "nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden (dürfen), die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen." Der Begriff der "Lehrmittel" wird auch in den §§ 7 und 10 PSchEGG bzw. den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder als Bestandteil des vom Schulerhalter bzw. den an der Schule beteiligten Gebietskörperschaften zu tragenden "ordentlichen" bzw. "laufenden" Schulsachaufwandes verstanden (vgl. etwa § 39 Abs. 2 iVm. § 41 Abs. 3 lit. b Bgld PSchG 1995 1995, § 44 Abs. 3 Z. 5 NÖ PschG 1973, § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm § 50 Z. 1 OÖ PSchOG 1992, § 24 iVm. § 33 lit. d Stmk PSchErhG 2004). Schul- bzw. Lehrbücher fallen unzweifelhaft nicht unter diesen Aufwand. Die Schulrechtsgesetzgebung hat dem an verschiedenen Stellen des Bundes- (als auch des Landes-)rechts verwendeten Terminus "Lehrmittel" durchgängig ein Begriffsverständnis zu Grunde gelegt, nach dem Lehrmittel als Teil der vom Schulerhalter bereitzustellenden Schulausstattung zu verstehen sind. Lehrmittel sind daher die an der Schule befindlichen, zur Vermittlung des lehrplanmäßigen Unterrichts eingesetzten Ausstattungsgegenstände wie zB. Computer, audiovisuelle Medien, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht, Musikinstrumente etc. Lernmittel, die im Besitz der Schüler sind, - wie insbesondere Schul- bzw. Lehrbücher - sind davon nicht umfasst.Dass der Schulrechtsgesetzgeber (des Jahres 1962) die "Lehrmittel" explizit von den "Lehrbüchern" unterscheiden wollte bzw. unterschieden hat, zeigt der Blick auf die durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962, erfolgte Neufassung des Paragraph 2, Absatz 3, RelUnterichtsG, wonach für den Religionsunterricht "nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden (dürfen), die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen." Der Begriff der "Lehrmittel" wird auch in den Paragraphen 7 und 10 PSchEGG bzw. den hiezu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder als Bestandteil des vom Schulerhalter bzw. den an der Schule beteiligten Gebietskörperschaften zu tragenden "ordentlichen" bzw. "laufenden" Schulsachaufwandes verstanden vergleiche etwa Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, Bgld PSchG 1995 1995, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5, NÖ PschG 1973, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Ziffer eins, OÖ PSchOG 1992, Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 33, Litera d, Stmk PSchErhG 2004). Schul- bzw. Lehrbücher fallen unzweifelhaft nicht unter diesen Aufwand. Die Schulrechtsgesetzgebung hat dem an verschiedenen Stellen des Bundes- (als auch des Landes-)rechts verwendeten Terminus "Lehrmittel" durchgängig ein Begriffsverständnis zu Grunde gelegt, nach dem Lehrmittel als Teil der vom Schulerhalter bereitzustellenden Schulausstattung zu verstehen sind. Lehrmittel sind daher die an der Schule befindlichen, zur Vermittlung des lehrplanmäßigen Unterrichts eingesetzten Ausstattungsgegenstände wie zB. Computer, audiovisuelle Medien, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht, Musikinstrumente etc. Lernmittel, die im Besitz der Schüler sind, - wie insbesondere Schul- bzw. Lehrbücher - sind davon nicht umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.