RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlRa 2016/10/0036 RechtssatzDass dem Gesetzgeber das Verständnis des Zusammenhangs zwischen den §§ 6 und 15 StudFG 1992 vor Augen stand, ist aus der Entstehungsgeschichte des nunmehrigen § 15 Abs. 3 legcit ersichtlich. Eine mit § 15 Abs. 3 StudFG 1992 in Ansehung der Normierung eines Zeitrahmens nach Abschluss des Vorstudiums, innerhalb dessen das nun zur Förderung beantragte Studium aufzunehmen ist, vergleichbare Regelung für das Doktorratsstudium wurde im StudFG 1992 erstmals mit der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 vorgesehen (vgl. Materialien 701 BlgNR
- GP, S. 10). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2000 wurde unter anderem § 15 Abs. 3 StudFG 1992 neu gefasst (vgl. Materialien 184 BlgNR
- GP, S. 17 f). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz Abschluss eines Diplom- bzw. Bakkalaureatsstudiums eine ausnahmsweise Förderung eines Doktorats- bzw. Magisterstudiums nur dann vorsehen wollte, wenn dies dem "Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen", entspricht und der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem "zeitlichen Zusammenhang" zur Aufnahme des weiterführenden Studium steht. Nichts anders gilt aber für die Regelung des § 15 Abs. 3 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 47/2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums. Von in diesem Verständnis "zielstrebig betriebenen Studien" kann keine Rede sein, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium - für das im Grunde des § 6 Z 2 StudFG 1992 kein Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe besteht - betrieben und abgeschlossen wird, um sodann ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen. Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt. Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Ansehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.Dass dem Gesetzgeber das Verständnis des Zusammenhangs zwischen den Paragraphen 6 und 15 StudFG 1992 vor Augen stand, ist aus der Entstehungsgeschichte des nunmehrigen Paragraph 15, Absatz 3, legcit ersichtlich. Eine mit Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992 in Ansehung der Normierung eines Zeitrahmens nach Abschluss des Vorstudiums, innerhalb dessen das nun zur Förderung beantragte Studium aufzunehmen ist, vergleichbare Regelung für das Doktorratsstudium wurde im StudFG 1992 erstmals mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997, vorgesehen vergleiche Materialien 701 BlgNR
- GP, S. 10). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000, wurde unter anderem Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992 neu gefasst vergleiche Materialien 184 BlgNR
- GP, S. 17 f). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz Abschluss eines Diplom- bzw. Bakkalaureatsstudiums eine ausnahmsweise Förderung eines Doktorats- bzw. Magisterstudiums nur dann vorsehen wollte, wenn dies dem "Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen", entspricht und der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem "zeitlichen Zusammenhang" zur Aufnahme des weiterführenden Studium steht. Nichts anders gilt aber für die Regelung des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008, hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums. Von in diesem Verständnis "zielstrebig betriebenen Studien" kann keine Rede sein, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992 genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium - für das im Grunde des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 kein Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe besteht - betrieben und abgeschlossen wird, um sodann ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen. Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt. Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Ansehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100036.L04