RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/10/0037 RechtssatzStattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 aufgetragen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies u. a. damit, dass dem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse der Rechtsdurchsetzung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entgegenstünde. Mit dem Vorbringen der belangten Behörde werden weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, behauptet, noch wird damit konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes keinen Aufschub des Entfernungsauftrages für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtshofes dulde. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird insbesondere nicht konkret dargelegt, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des Entfernungsauftrages vereitelt oder beeinträchtigt würde. Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen würden.Stattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 aufgetragen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies u. a. damit, dass dem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse der Rechtsdurchsetzung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entgegenstünde. Mit dem Vorbringen der belangten Behörde werden weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, behauptet, noch wird damit konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes keinen Aufschub des Entfernungsauftrages für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtshofes dulde. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird insbesondere nicht konkret dargelegt, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des Entfernungsauftrages vereitelt oder beeinträchtigt würde. Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen würden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.