RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlRo 2016/10/0039 RechtssatzBei der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" handelt es sich gemäß § 2 Abs. 5 des "Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom
- Juni 2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF UniversitätsG 2002 vom
- Juni 2012,
- Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs. 6 legcit die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd § 66 UniversitätsG 2002 nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab
- Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist. Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom
- September 2015,
- Stück, Nr. 266 idgF) zu klären. Ergibt sich, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz UniversitätsG 2002 und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes legcit zur Anwendung.Bei der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des "Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom
- Juni 2002, Stück römisch 27 , Nummer 281 in der Fassung UniversitätsG 2002 vom
- Juni 2012,
- Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 6, legcit die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd Paragraph 66, UniversitätsG 2002 nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab
- Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist. Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom
- September 2015,
- Stück, Nr. 266 idgF) zu klären. Ergibt sich, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz UniversitätsG 2002 und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes legcit zur Anwendung.