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{'item': 'Ra 2016/10/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlRa 2016/10/0069 RechtssatzDie Absätze 1 und 4 des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG wurden mit der Richtlinie 2013/55/EU geändert. Seitens des Landes Vorarlberg ist innerhalb der mit Art. 3 der Richtlinie 2013/55/EU festgelegten Umsetzungsfrist bis

  1. Jänner 2016 kein Rechtssetzungsakt zur Umsetzung dieser Richtlinie auf dem Gebiet des Schischulwesens ergangen. Dies deshalb, weil der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, die Richtlinie 2013/55/EU zeitige in Bezug auf das in Geltung stehende Schischulgesetz keinen Umsetzungsbedarf (vgl. den Bericht zur Regierungsvorlage zur Sammelnovelle 2016, die der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU dienen sollte, die aber das Schischulgesetz nicht als von der Umsetzungsverpflichtung berührt qualifiziert; s. BerichtRV, Beilage 12/2016, Teil B, 1). Der Inhalt eines Faches definiert sich nicht nur über die Beschreibung des Unterrichtsstoffes, sondern naturgemäß auch über die Dauer, in der dieser Fachinhalt vermittelt wird. Es liegt auf der Hand, dass mehr Ausbildungszeit regelmäßig eine intensivere und vertiefende Beschäftigung mit dem Lehrstoff ermöglicht und damit zu einer höheren Qualifikation beiträgt. Insofern fließt die Dauer einer Fachausbildung in den Inhalt des Faches ein. In diesem Sinne kann aus der an Art. 14 Abs. 1 und 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgenommenen Änderung für sich nicht bereits abgeleitet werden, diese sei erfolgt, um die Einbeziehung des Umfangs einer Ausbildung gänzlich auszuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Änderung erfolgt ist, um die in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene starre Jahresregel und die gesonderte Erwähnung der Dauer einer Ausbildung in Abs. 4 legcit zu entfernen, weil diese angesichts der engen Verwobenheit von Inhalt und Dauer einer Ausbildung entbehrlich erscheint. Bei der, im Rahmen der Anerkennung von (ua im Ausland abgelegten) Prüfungen zu kontrollierenden Gleichwertigkeit von Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0046; 27.05.2014, 2013/10/0186). Daraus erhellt, dass die Grundlage eines Vergleichs von Prüfungen die Gesamtheit von Inhalt, Umfang und Anforderung darstellt. Nichts anderes kann für die Beurteilung von Ausbildungen iSd Berufsqualifikationsrichtlinie gelten. Dass die Prüfmaßstäbe nicht ident sind, spielt für die Frage der Beurteilungsgrundlage keine Rolle.Die Absätze 1 und 4 des Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG wurden mit der Richtlinie 2013/55/EU geändert. Seitens des Landes Vorarlberg ist innerhalb der mit Artikel 3, der Richtlinie 2013/55/EU festgelegten Umsetzungsfrist bis
  2. Jänner 2016 kein Rechtssetzungsakt zur Umsetzung dieser Richtlinie auf dem Gebiet des Schischulwesens ergangen. Dies deshalb, weil der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, die Richtlinie 2013/55/EU zeitige in Bezug auf das in Geltung stehende Schischulgesetz keinen Umsetzungsbedarf vergleiche den Bericht zur Regierungsvorlage zur Sammelnovelle 2016, die der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU dienen sollte, die aber das Schischulgesetz nicht als von der Umsetzungsverpflichtung berührt qualifiziert; s. BerichtRV, Beilage 12 aus 2016,, Teil B, 1). Der Inhalt eines Faches definiert sich nicht nur über die Beschreibung des Unterrichtsstoffes, sondern naturgemäß auch über die Dauer, in der dieser Fachinhalt vermittelt wird. Es liegt auf der Hand, dass mehr Ausbildungszeit regelmäßig eine intensivere und vertiefende Beschäftigung mit dem Lehrstoff ermöglicht und damit zu einer höheren Qualifikation beiträgt. Insofern fließt die Dauer einer Fachausbildung in den Inhalt des Faches ein. In diesem Sinne kann aus der an Artikel 14, Absatz eins und 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgenommenen Änderung für sich nicht bereits abgeleitet werden, diese sei erfolgt, um die Einbeziehung des Umfangs einer Ausbildung gänzlich auszuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Änderung erfolgt ist, um die in Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene starre Jahresregel und die gesonderte Erwähnung der Dauer einer Ausbildung in Absatz 4, legcit zu entfernen, weil diese angesichts der engen Verwobenheit von Inhalt und Dauer einer Ausbildung entbehrlich erscheint. Bei der, im Rahmen der Anerkennung von (ua im Ausland abgelegten) Prüfungen zu kontrollierenden Gleichwertigkeit von Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0046; 27.05.2014, 2013/10/0186). Daraus erhellt, dass die Grundlage eines Vergleichs von Prüfungen die Gesamtheit von Inhalt, Umfang und Anforderung darstellt. Nichts anderes kann für die Beurteilung von Ausbildungen iSd Berufsqualifikationsrichtlinie gelten. Dass die Prüfmaßstäbe nicht ident sind, spielt für die Frage der Beurteilungsgrundlage keine Rolle. BeachteBesprechung in: ZfV 4/2018, 398-399;ZfV 4 aus 2018,, 398-399; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100069.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.