RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/10/0141 RechtssatzNach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR XXV. GP) soll nach § 10 Abs. 6a ApG 1907, in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 103/2016 geänderten Fassung, die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei "in jedem einzelnen Fall zu prüfen", ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom
- Februar 2014, Sokoll-Seebacher I) und C-634/15 (Beschluss vom
- Juni 2016, Sokoll-Seebacher II) geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der Gesetzgeber hat somit binnen sechs Monaten nach Fassung des Beschlusses des EuGH vom
- Juni 2016 durch eine entsprechende Neuregelung der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen. Wie der VfGH im Erkenntnis vom
- Oktober 2011, G 41/10 ua = VfSlg. 19529, ausgesprochen hat, kann selbst ein sich zwischen Fällung eines Urteils des EuGH und entsprechender gesetzlicher Neuregelung ergebender längerer Zeitraum (damals 16 Monate), während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses - etwa an der medizinischen Versorgung - als angemessen erachtet werden, sodass die daraus entstehende "inländerdiskriminierende" Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für einen "geordneten Gesetzgebungsprozess" erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem - wie auch der EuGH hervorgehoben hat - das öffentliche Interesse an einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auf dem Spiel steht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte das VwG in Bezug auf die im Beschluss des EuGH vom
- Juni 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum, in dem eine "inländerdiskriminierende Wirkung" nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde.Nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode soll nach Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907, in der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, geänderten Fassung, die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei "in jedem einzelnen Fall zu prüfen", ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 (Urteil vom
- Februar 2014, Sokoll-Seebacher römisch eins) und C-634/15 (Beschluss vom
- Juni 2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei) geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der Gesetzgeber hat somit binnen sechs Monaten nach Fassung des Beschlusses des EuGH vom
- Juni 2016 durch eine entsprechende Neuregelung der Entscheidung des EuGH Rechnung getragen. Wie der VfGH im Erkenntnis vom
- Oktober 2011, G 41/10 ua = VfSlg. 19529, ausgesprochen hat, kann selbst ein sich zwischen Fällung eines Urteils des EuGH und entsprechender gesetzlicher Neuregelung ergebender längerer Zeitraum (damals 16 Monate), während dessen das Gesetz eine diskriminierende Wirkung gegenüber Sachverhalten ohne Gemeinschaftsrechtsbezug entfalten konnte, angesichts eines erheblichen öffentlichen Interesses - etwa an der medizinischen Versorgung - als angemessen erachtet werden, sodass die daraus entstehende "inländerdiskriminierende" Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für einen "geordneten Gesetzgebungsprozess" erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen und daher hinzunehmen ist. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem - wie auch der EuGH hervorgehoben hat - das öffentliche Interesse an einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auf dem Spiel steht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durfte das VwG in Bezug auf die im Beschluss des EuGH vom
- Juni 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Zeitraum, in dem eine "inländerdiskriminierende Wirkung" nach der Rechtsprechung des VfGH hinzunehmen ist, bereits überschritten wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/10/0003 E
- Mai 2017 Ra 2016/10/0125 E
- Juni 2017 Ro 2017/10/0006 E
- Mai 2017