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{'item': 'Ro 2016/11/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlRo 2016/11/0001 RechtssatzZu § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 hat der VfGH in seinem E VfSlg. 10.687/1985 im Anschluss an und in Klarstellung seiner mit dem Erkenntnis VfSlg. 9.004/1981 begonnenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die in dieser Bestimmung angesprochene Interessenabwägung zu unterbleiben hat, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt und das erworbene Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll, und betont, dass diese Bestimmung bei verfassungskonformer Interpretation dann nicht zum Tragen komme, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, und zwar sowohl ein Voll- als auch ein Nebenerwerbslandwirt. Diese Judikatur wurde in den Erkenntnissen VfSlg. Nr. 10.846/1986, 11.637/1988 und 12.030/1989 fortgeführt. Im Erkenntnis VfSlg. Nr. 13.062/1992 wurde sie aufgrund des Umstands, dass § 3 Abs. 2 lit. c NÖ GVG 1989 der früheren Bestimmung des § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 entspreche, auf erstgenannte Bestimmung übertragen. Da § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 der Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 2 lit. c NÖ GVG 1989 gleicht, ist davon auszugehen, dass ihn der Gesetzgeber des NÖ GVG 2007 in der gleichen Bedeutung konzipiert hat und die bereits vorgefundene Judikatur des VfGH zu § 8 Abs. 2 lit. d NÖ GVG 1973 und § 3 Abs.2 lit. c NÖ GVG 1989 gegen sich gelten lassen wollte. Es wird folglich auch bei der Handhabung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ GVG 2007 zu beachten sein, dass dann, wenn ein Landwirt iSd. § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 als Erwerber auftritt, dieser Versagungsgrund bei verfassungskonformer Interpretation nicht verwirklicht ist, und zwar sowohl bei einem Voll- als auch einem Nebenerwerbslandwirt.Zu Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, NÖ GVG 1973 hat der VfGH in seinem E VfSlg. 10.687 aus 1985, im Anschluss an und in Klarstellung seiner mit dem Erkenntnis VfSlg. 9.004 aus 1981, begonnenen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die in dieser Bestimmung angesprochene Interessenabwägung zu unterbleiben hat, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt und das erworbene Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll, und betont, dass diese Bestimmung bei verfassungskonformer Interpretation dann nicht zum Tragen komme, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, und zwar sowohl ein Voll- als auch ein Nebenerwerbslandwirt. Diese Judikatur wurde in den Erkenntnissen VfSlg. Nr. 10.846 aus 1986,, 11.637 aus 1988, und 12.030 aus 1989, fortgeführt. Im Erkenntnis VfSlg. Nr. 13.062 aus 1992, wurde sie aufgrund des Umstands, dass Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, NÖ GVG 1989 der früheren Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, NÖ GVG 1973 entspreche, auf erstgenannte Bestimmung übertragen. Da Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 der Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, NÖ GVG 1989 gleicht, ist davon auszugehen, dass ihn der Gesetzgeber des NÖ GVG 2007 in der gleichen Bedeutung konzipiert hat und die bereits vorgefundene Judikatur des VfGH zu Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, NÖ GVG 1973 und Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, NÖ GVG 1989 gegen sich gelten lassen wollte. Es wird folglich auch bei der Handhabung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 zu beachten sein, dass dann, wenn ein Landwirt iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 als Erwerber auftritt, dieser Versagungsgrund bei verfassungskonformer Interpretation nicht verwirklicht ist, und zwar sowohl bei einem Voll- als auch einem Nebenerwerbslandwirt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110001.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.