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{'item': 'Ra 2016/11/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0008 RechtssatzDie bel Beh hat ihrem Bescheid ein orthopädisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, aus dem keine relevante Einschränkung im Bewegungsumfang der großen Gelenke der Extremitäten und folglich die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wegstrecken, des Überwindens von Niveauunterschieden und der Benützung von Haltegriffen hervorgeht. In der Beschwerde hat die Revisionswerberin, gestützt auf den Befund ihrer behandelnden Ärztin, vorgebracht, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Panikattacken und der Behinderung beim Stiegensteigen sowie beim Anhalten unmöglich sei und die Einvernahme dieser Ärztin beantragt. Angesichts dieses Vorbringens durfte das VwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen, obwohl die Revisionswerberin keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, weil sie jedenfalls nicht darauf verzichtet hat, sondern die Einvernahme der behandelnden Ärztin als sachverständige Zeugin beantragt hat, und der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden durfte (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. April 2015, Ra 2015/11/0004, und vom
  2. April 2016, Ra 2016/11/0019 mwN). Davon, dass (im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, konnte im vorliegenden Fall auch schon im Hinblick auf den maßgeblichen persönlichen Eindruck der Revisionswerberin, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nicht ausgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036). Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, wie er hier vorliegt, nicht ersetzen (Hinweis Erkenntnisse vom
  4. November 2015, Ra 2015/20/0179, und vom
  5. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101).Die bel Beh hat ihrem Bescheid ein orthopädisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, aus dem keine relevante Einschränkung im Bewegungsumfang der großen Gelenke der Extremitäten und folglich die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wegstrecken, des Überwindens von Niveauunterschieden und der Benützung von Haltegriffen hervorgeht. In der Beschwerde hat die Revisionswerberin, gestützt auf den Befund ihrer behandelnden Ärztin, vorgebracht, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Panikattacken und der Behinderung beim Stiegensteigen sowie beim Anhalten unmöglich sei und die Einvernahme dieser Ärztin beantragt. Angesichts dieses Vorbringens durfte das VwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen, obwohl die Revisionswerberin keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, weil sie jedenfalls nicht darauf verzichtet hat, sondern die Einvernahme der behandelnden Ärztin als sachverständige Zeugin beantragt hat, und der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden durfte (Hinweis Erkenntnisse vom
  6. April 2015, Ra 2015/11/0004, und vom
  7. April 2016, Ra 2016/11/0019 mwN). Davon, dass (im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, konnte im vorliegenden Fall auch schon im Hinblick auf den maßgeblichen persönlichen Eindruck der Revisionswerberin, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nicht ausgegangen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036). Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, wie er hier vorliegt, nicht ersetzen (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. November 2015, Ra 2015/20/0179, und vom
  10. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.