RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0021 RechtssatzMit hg. Beschluss war die Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen worden, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein danach vom Revisionswerber erhobener "Einspruch" gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss zurückgewiesen, weil im Gesetz eine meritorische Entscheidung über einen derartigen "Einspruch" nicht vorgesehen ist. Dessen ungeachtet erhob der Revisionswerber mit Schreiben eine - als solche bezeichnete - "Revision" gegen den letztgenannten Beschluss. Da eine Anfechtung dieser Entscheidung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die "Revision" wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. Da dem Revisionswerber bereits zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Anträge wie der vorliegende unzulässig sind, ist davon auszugehen, dass ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anträge in derselben Sache bewusst ist. Weitere derartige Anträge sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0145, und vom
- Juli 2011, 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2015, 2015/03/0005 (Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen) und vom
- April 2016, Ra 2016/03/0012-7 (missbräuchliche Wiederholung von Verfahrenshilfeanträgen)).Mit hg. Beschluss war die Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen worden, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein danach vom Revisionswerber erhobener "Einspruch" gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss zurückgewiesen, weil im Gesetz eine meritorische Entscheidung über einen derartigen "Einspruch" nicht vorgesehen ist. Dessen ungeachtet erhob der Revisionswerber mit Schreiben eine - als solche bezeichnete - "Revision" gegen den letztgenannten Beschluss. Da eine Anfechtung dieser Entscheidung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die "Revision" wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. Da dem Revisionswerber bereits zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Anträge wie der vorliegende unzulässig sind, ist davon auszugehen, dass ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anträge in derselben Sache bewusst ist. Weitere derartige Anträge sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0145, und vom
- Juli 2011, 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2015, 2015/03/0005 (Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen) und vom
- April 2016, Ra 2016/03/0012-7 (missbräuchliche Wiederholung von Verfahrenshilfeanträgen)).