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{'item': 'Ro 2016/11/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlRo 2016/11/0025 RechtssatzDer Begriff Landwirt gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 setzt (erstens) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus, der (zweitens) von den in § 3 Z 2 lit. a leg. cit. genannten Personen bewirtschaftet wird, sodass daraus (drittens) "der Lebensunterhalt" der in dieser Bestimmung genannten Personen "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird. Der Versagungstatbestand des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 ist dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist (vgl. VwGH Ro 2016/11/0001, ebenso Pkt. 1.2.

  1. des E VfGH 13.6.2013, B 1131/2010, VfSlg. 19.753/2013). Dieser Versagungsgrund ist somit hinsichtlich seines ersten Tatbestandselements dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist, also zumindest eines der drei genannten Merkmale des Landwirtes fehlt. Daher verhilft das (bloße) Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für sich allein weder zur Eigenschaft als Landwirt noch steht es der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. entgegen. Ob die Revisionswerberin Landwirt iSd § 3 Z 2 (fallbezogen: lit. a) NÖ GVG 2007 ist (und damit den genannten Versagungsgrund unanwendbar macht) hängt somit entscheidend davon ab, ob sie aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen "Lebensunterhalt" (und jenen ihrer Familie) zu einem erheblichen Teil bestreitet.Der Begriff Landwirt gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 setzt (erstens) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus, der (zweitens) von den in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. genannten Personen bewirtschaftet wird, sodass daraus (drittens) "der Lebensunterhalt" der in dieser Bestimmung genannten Personen "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird. Der Versagungstatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 ist dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist vergleiche VwGH Ro 2016/11/0001, ebenso Pkt. 1.2.
  2. des E VfGH 13.6.2013, B 1131 aus 2010,, VfSlg. 19.753 aus 2013,). Dieser Versagungsgrund ist somit hinsichtlich seines ersten Tatbestandselements dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist, also zumindest eines der drei genannten Merkmale des Landwirtes fehlt. Daher verhilft das (bloße) Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für sich allein weder zur Eigenschaft als Landwirt noch steht es der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. entgegen. Ob die Revisionswerberin Landwirt iSd Paragraph 3, Ziffer 2, (fallbezogen: Litera a,) NÖ GVG 2007 ist (und damit den genannten Versagungsgrund unanwendbar macht) hängt somit entscheidend davon ab, ob sie aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen "Lebensunterhalt" (und jenen ihrer Familie) zu einem erheblichen Teil bestreitet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.