RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0027 RechtssatzNichtstattgebung - Aussetzung eines FSG-Verfahrens - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom
- Juli 2015 (mit dem u. a. nach den Bestimmungen des FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am
- Juli 2015, entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Der Antragsteller geht sichtlich davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung stehe. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 2 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom
- Oktober 2015 ist aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.Nichtstattgebung - Aussetzung eines FSG-Verfahrens - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom
- Juli 2015 (mit dem u. a. nach den Bestimmungen des FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am
- Juli 2015, entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde) gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen ist. Der Antragsteller geht sichtlich davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung stehe. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (Paragraph 37, VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom
- Oktober 2015 ist aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.