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{'item': 'Ra 2016/11/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0039 RechtssatzBei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. März 2005, 2005/11/0057, vom
  2. November 2009, 2009/11/0023, und vom
  3. April 2013, 2013/11/0015, sowie den B vom
  4. Juli 2015, Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (Hinweis Erkenntnisse vom
  5. November 2009, 2009/11/0023, vom
  6. Jänner 2014, 2013/11/0211, und vom
  7. August 2014, 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG 1997 auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom
  8. April 2004, 2003/11/0272). Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. März 2005, 2005/11/0057, vom
  10. November 2009, 2009/11/0023, und vom
  11. April 2013, 2013/11/0015, sowie den B vom
  12. Juli 2015, Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997 genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (Hinweis Erkenntnisse vom
  13. November 2009, 2009/11/0023, vom
  14. Jänner 2014, 2013/11/0211, und vom
  15. August 2014, 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom
  16. April 2004, 2003/11/0272). Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.