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{'item': 'Ra 2016/11/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0072 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/11/0070 B

  1. Mai 2016 RS 1 StammrechtssatzDie Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit vor, die Ausweitung der Amtsstunden ab dem
  2. Jänner 2016 sei während der laufenden Beschwerdeverfahren vor dem VwG erfolgt, sohin bevor das VwG die Beschwerden zurückgewiesen habe. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das VwG diese Verlängerung der Amtsstunden bis 16.00 Uhr bei seinen Entscheidungen hätte berücksichtigen müssen. Zwar trifft es zu, dass das VwG - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (Hinweis E vom
  3. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Abgesehen davon, dass vorliegend eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgte, hängt die gegenständlich entscheidende Frage der Verspätung der mittels Telefax eingebrachten Beschwerden zufolge § 13 Abs. 5 AVG ausschließlich davon ab, wann die Amtsstunden der belangten Behörde am
  4. Jänner 2016 (letzter Tag der Beschwerdefrist) endeten. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der VwGH bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass es in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen (der gegenständlich relevante § 13 Abs. 5 AVG stellt auf die kundgemachten Amtsstunden bei Einbringung eines Anbringens - das war fallbezogen der
  5. Jänner 2016 - ab), nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt ankommt (Hinweis E vom
  6. September 2015, Ro 2014/17/0026, und E vom
  7. Februar 2016, Ro 2015/05/0012).Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit vor, die Ausweitung der Amtsstunden ab dem
  8. Jänner 2016 sei während der laufenden Beschwerdeverfahren vor dem VwG erfolgt, sohin bevor das VwG die Beschwerden zurückgewiesen habe. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das VwG diese Verlängerung der Amtsstunden bis 16.00 Uhr bei seinen Entscheidungen hätte berücksichtigen müssen. Zwar trifft es zu, dass das VwG - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (Hinweis E vom
  9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Abgesehen davon, dass vorliegend eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgte, hängt die gegenständlich entscheidende Frage der Verspätung der mittels Telefax eingebrachten Beschwerden zufolge Paragraph 13, Absatz 5, AVG ausschließlich davon ab, wann die Amtsstunden der belangten Behörde am
  10. Jänner 2016 (letzter Tag der Beschwerdefrist) endeten. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der VwGH bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass es in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen (der gegenständlich relevante Paragraph 13, Absatz 5, AVG stellt auf die kundgemachten Amtsstunden bei Einbringung eines Anbringens - das war fallbezogen der
  11. Jänner 2016 - ab), nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt ankommt (Hinweis E vom
  12. September 2015, Ro 2014/17/0026, und E vom
  13. Februar 2016, Ro 2015/05/0012). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0074 Ra 2016/11/0073

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.