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{'item': 'Ra 2016/11/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0088 RechtssatzVom Wortlaut des § 14 FSG-GV 1997 nicht erfasst sind Fälle, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Wenn nun der Betroffene die Abhängigkeit überwindet, also nicht mehr (aktuell) abhängig "ist", sondern bloß (in der Vergangenheit) "war", liegt zwar die in Abs. 5 als Voraussetzung für die Erteilung der Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung genannte Abhängigkeit in der Vergangenheit vor, da der Betroffene aber bereits (bzw. noch) über eine Lenkberechtigung verfügt, kann eine solche nicht erteilt bzw. wiedererteilt werden. Gemessen an der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl. insb. § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist § 14 FSG-GV 1997 insofern eine Lücke auf. Diese ist derart zu schließen, dass das in Abs. 5 für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle, wie den beschriebenen, anzuwenden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden: Zu derartigen Situationen kann es nur dadurch kommen, dass eine früher aktuelle Abhängigkeit unentdeckt und damit ohne Konsequenzen (für den Bestand der Lenkberechtigung) blieb. Die hier vorgenommene Auslegung gewährleistet die Gleichbehandlung mit den in Abs. 5 unmittelbar normierten Fällen. In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (vgl. in diese Richtung bereits die Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2001, 2000/11/0258, und vom
  2. Februar 2007, 2004/11/0096).Vom Wortlaut des Paragraph 14, FSG-GV 1997 nicht erfasst sind Fälle, in denen nach Erteilung der Lenkberechtigung eine Abhängigkeit entwickelt wird, während ihres aktuellen Bestehens aber nicht zutage tritt und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens führt. Wenn nun der Betroffene die Abhängigkeit überwindet, also nicht mehr (aktuell) abhängig "ist", sondern bloß (in der Vergangenheit) "war", liegt zwar die in Absatz 5, als Voraussetzung für die Erteilung der Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung genannte Abhängigkeit in der Vergangenheit vor, da der Betroffene aber bereits (bzw. noch) über eine Lenkberechtigung verfügt, kann eine solche nicht erteilt bzw. wiedererteilt werden. Gemessen an der Zielsetzung des FSG 1997 vergleiche insb. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) und der FSG-GV 1997, nur Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (Paragraph 5, FSG-GV 1997), eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, weist Paragraph 14, FSG-GV 1997 insofern eine Lücke auf. Diese ist derart zu schließen, dass das in Absatz 5, für Fälle der Erteilung vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle, wie den beschriebenen, anzuwenden ist, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden: Zu derartigen Situationen kann es nur dadurch kommen, dass eine früher aktuelle Abhängigkeit unentdeckt und damit ohne Konsequenzen (für den Bestand der Lenkberechtigung) blieb. Die hier vorgenommene Auslegung gewährleistet die Gleichbehandlung mit den in Absatz 5, unmittelbar normierten Fällen. In beiden - zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Ausschluss gesundheitlich nicht geeigneter Personen vom Lenken eines Kraftfahrzeugs gleich zu behandelnden - Konstellationen ist damit bei Abhängigkeit in der Vergangenheit eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen vergleiche in diese Richtung bereits die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2001, 2000/11/0258, und vom
  4. Februar 2007, 2004/11/0096). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110088.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.