RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/11/0112 RechtssatzDer Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (Hinweis E vom
- März 2011, 2007/11/0256, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Juli 2002, 2000/11/0123, vom
- Jänner 2004, 2003/11/0289, und vom
- März 2006, 2003/11/0231). Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis E vom
- September 2001, 99/11/0227, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Juni 1992, 92/18/0036, und vom
- Juli 1992, 91/19/0270).Der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (Hinweis E vom
- März 2011, 2007/11/0256, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Juli 2002, 2000/11/0123, vom
- Jänner 2004, 2003/11/0289, und vom
- März 2006, 2003/11/0231). Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis E vom
- September 2001, 99/11/0227, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Juni 1992, 92/18/0036, und vom
- Juli 1992, 91/19/0270).