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{'item': 'Ra 2016/11/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0130 RechtssatzDer Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung des § 11 Abs. 1 TabakG 1995, wie er mehrfach (schon in der RV zur Stammfassung, ebenso bei der Novelle 2004) betont hat, umfassende Regelungen für Einschränkungen bzw. Verbote von Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse. Mit der Novelle 2004 wurden - insoweit in Umsetzung des Rahmenübereinkommens und der Richtlinie 2003/33/EG (über diese insoweit hinausgehend, als auch nicht grenzüberschreitendes Sponsoring erfasst wird) - die betreffenden Regelungen insofern verschärft, als nunmehr Werbung und Sponsoring grundsätzlich verboten sind (§ 11 Abs. 1 TabakG 1995), und Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot nur in den Fällen nach Abs. 2 bis 7 gelten. Dem lag die Auffassung zu Grunde, dass umfassende Werbe- und Sponsoringverbote - angesichts der Tabakwerbung generell innewohnenden hohen Werbewirksamkeit - einen viel höheren Beitrag zur (primär anzustrebenden) Tabakprävention leisten könnten als bloße Einschränkungen. An dieser Zielrichtung des Gesetzgebers hat sich auch die Auslegung des Begriffs Sponsoring zu orientieren. Dabei ist weiter zu beachten, dass durch die Novelle 2004 (die Stammfassung sah Sponsoring schlicht als Unterfall von Werbung

  1. an)nichts daran geändert werden sollte, dass Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse grundsätzlich ("umfassend") verboten sein solle; die neu gefasste, an die Richtlinie 2003/33/EG und das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs angelehnte Begriffsbildung für Werbung bzw. Sponsoring (§ 1 Z 7 und Z 7a) sollte "dem derzeitigen Stand der Technologie und Wissenschaften angepasst" werden.Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, TabakG 1995, wie er mehrfach (schon in der Regierungsvorlage zur Stammfassung, ebenso bei der Novelle 2004) betont hat, umfassende Regelungen für Einschränkungen bzw. Verbote von Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse. Mit der Novelle 2004 wurden - insoweit in Umsetzung des Rahmenübereinkommens und der Richtlinie 2003/33/EG (über diese insoweit hinausgehend, als auch nicht grenzüberschreitendes Sponsoring erfasst wird) - die betreffenden Regelungen insofern verschärft, als nunmehr Werbung und Sponsoring grundsätzlich verboten sind (Paragraph 11, Absatz eins, TabakG 1995), und Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot nur in den Fällen nach Absatz 2 bis 7 gelten. Dem lag die Auffassung zu Grunde, dass umfassende Werbe- und Sponsoringverbote - angesichts der Tabakwerbung generell innewohnenden hohen Werbewirksamkeit - einen viel höheren Beitrag zur (primär anzustrebenden) Tabakprävention leisten könnten als bloße Einschränkungen. An dieser Zielrichtung des Gesetzgebers hat sich auch die Auslegung des Begriffs Sponsoring zu orientieren. Dabei ist weiter zu beachten, dass durch die Novelle 2004 (die Stammfassung sah Sponsoring schlicht als Unterfall von Werbung
  2. an)nichts daran geändert werden sollte, dass Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse grundsätzlich ("umfassend") verboten sein solle; die neu gefasste, an die Richtlinie 2003/33/EG und das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs angelehnte Begriffsbildung für Werbung bzw. Sponsoring (Paragraph eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a,) sollte "dem derzeitigen Stand der Technologie und Wissenschaften angepasst" werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110130.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.