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{'item': 'Ra 2016/11/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0130 RechtssatzVor dem Hintergrund, dass nach der Legaldefinition des § 1 Z 7a TabakG 1995 "jede" Form des Beitrags u.a. zu einer Veranstaltung "mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung" einer Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen als (gemäß § 11 Abs. 1 TabakG 1995 verbotenes) Sponsoring gilt, geht das Revisionsvorbringen fehl, es müsse das Ausmaß einer verkaufsfördernden Wirkung festgestellt werden, um die in Rede stehenden Unterstützungsleistungen als (unzulässiges) Sponsoring qualifizieren zu können; schon der Wortlaut des Gesetzes stellt klar, dass das entsprechende Ziel (einer verkaufsfördernden Wirkung von Unterstützungsleistungen) reicht, um Sponsoring annehmen zu können, ohne dass es darauf ankäme, ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wird. Diese Auffassung steht zudem in Einklang mit dem (wirtschaftswissenschaftlichen) Verständnis, wonach sich aus den Sponsoring zu Grunde liegenden ökonomischen Zielen "nicht unmittelbar Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge" ableiten ließen. Es wäre daher verfehlt (und stünde zudem mit dem grundsätzlichen Gebot einer "effektiven" Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht in Einklang), für die Qualifikation als (unzulässiges) Sponsoring einen Kausalitätsnachweis der fördernden Wirkung im konkreten Einzelfall zu verlangen (vgl. insoweit auch OGH 20.4.2010, 4 Ob 137/09i). Vielmehr reicht es, wenn bei typisierender Betrachtungsweise - als Ergebnis einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände im Einzelfall (vgl. insoweit VwGH 6.3.2014, 2013/11/0110) - die Eignung, verkaufsfördernde Wirkung zu entfalten, bejaht werden kann (vgl. dazu auch die Begriffsbestimmung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs nach Art. 1 lit. g, wonach auch die "wahrscheinliche Wirkung" (einer Förderung) reicht, um Sponsoring anzunehmen).Vor dem Hintergrund, dass nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 7 a, TabakG 1995 "jede" Form des Beitrags u.a. zu einer Veranstaltung "mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung" einer Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen als (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TabakG 1995 verbotenes) Sponsoring gilt, geht das Revisionsvorbringen fehl, es müsse das Ausmaß einer verkaufsfördernden Wirkung festgestellt werden, um die in Rede stehenden Unterstützungsleistungen als (unzulässiges) Sponsoring qualifizieren zu können; schon der Wortlaut des Gesetzes stellt klar, dass das entsprechende Ziel (einer verkaufsfördernden Wirkung von Unterstützungsleistungen) reicht, um Sponsoring annehmen zu können, ohne dass es darauf ankäme, ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wird. Diese Auffassung steht zudem in Einklang mit dem (wirtschaftswissenschaftlichen) Verständnis, wonach sich aus den Sponsoring zu Grunde liegenden ökonomischen Zielen "nicht unmittelbar Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge" ableiten ließen. Es wäre daher verfehlt (und stünde zudem mit dem grundsätzlichen Gebot einer "effektiven" Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht in Einklang), für die Qualifikation als (unzulässiges) Sponsoring einen Kausalitätsnachweis der fördernden Wirkung im konkreten Einzelfall zu verlangen vergleiche insoweit auch OGH 20.4.2010, 4 Ob 137/09i). Vielmehr reicht es, wenn bei typisierender Betrachtungsweise - als Ergebnis einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände im Einzelfall vergleiche insoweit VwGH 6.3.2014, 2013/11/0110) - die Eignung, verkaufsfördernde Wirkung zu entfalten, bejaht werden kann vergleiche dazu auch die Begriffsbestimmung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs nach Artikel eins, Litera g,, wonach auch die "wahrscheinliche Wirkung" (einer Förderung) reicht, um Sponsoring anzunehmen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110130.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.