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{'item': 'Ra 2016/11/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0132 RechtssatzAuch wenn nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist, ergibt sich aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu § 3a KAKuG 2001 doch deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat: Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung ist nämlich, dass durch die Errichtung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann" (§ 10c Abs. 1 lit. a NÖ KAG 1974). Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß § 10d Abs. 1 NÖ KAG 1974 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform "zum Vorliegen des Bedarfes". Nicht zuletzt spricht auch § 10d Abs. 2 NÖ KAG 1974 bei Umschreibung der Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und der Ärztekammer für Niederösterreich bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin vom "Bedarf" (Hinweis E vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0145).Auch wenn nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist, ergibt sich aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KAKuG 2001 doch deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat: Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung ist nämlich, dass durch die Errichtung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann" (Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974). Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 10 d, Absatz eins, NÖ KAG 1974 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform "zum Vorliegen des Bedarfes". Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 10 d, Absatz 2, NÖ KAG 1974 bei Umschreibung der Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und der Ärztekammer für Niederösterreich bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin vom "Bedarf" (Hinweis E vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0145). BeachteBesprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;DRdA 1 aus 2019,, 34-39; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.