RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0143 RechtssatzEine nähere Betrachtung der in § 5 Abs. 1 Z. 2 Slbg GVG 2001 angeführten Beispiele für eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur (Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage), zeigt, dass damit im Wesentlichen Umstände angesprochen sind, die sich auf Lage, Zusammenhalt und Erreichbarkeit der Grundstücke beziehen und nach Ansicht des Gesetzgebers nachteilige Auswirkungen auf die ländliche Bewirtschaftungsstruktur haben. Dass auch die Begründung von ideellem Miteigentum durch genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte einen Fall des Entstehens einer nachteiligen Agrarstruktur bilden sollte, lässt sich dem Slbg GVG 2001 mangels Anführung derselben hingegen nicht entnehmen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 5 Abs. 1 Z. 2 Slbg GVG 2001 nur eine demonstrative Aufzählung von Beispielen für das Entstehen einer nachteiligen Agrarstruktur enthalte. Ideelles Miteigentum ist weder selbst ein Fall der Grundstückszersplitterung, noch stellt es ein Phänomen dar, das auch nur der Art nach den in der demonstrativen Aufzählung genannten gleicht. An diesem Auslegungsbefund ändert es nichts, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert wäre, durch eine geeignete Wortwahl auch das Entstehen von ideellem Miteigentum als eine Ausprägung nachteiliger Agrarstruktur auszuweisen.Eine nähere Betrachtung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg GVG 2001 angeführten Beispiele für eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur (Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage), zeigt, dass damit im Wesentlichen Umstände angesprochen sind, die sich auf Lage, Zusammenhalt und Erreichbarkeit der Grundstücke beziehen und nach Ansicht des Gesetzgebers nachteilige Auswirkungen auf die ländliche Bewirtschaftungsstruktur haben. Dass auch die Begründung von ideellem Miteigentum durch genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte einen Fall des Entstehens einer nachteiligen Agrarstruktur bilden sollte, lässt sich dem Slbg GVG 2001 mangels Anführung derselben hingegen nicht entnehmen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg GVG 2001 nur eine demonstrative Aufzählung von Beispielen für das Entstehen einer nachteiligen Agrarstruktur enthalte. Ideelles Miteigentum ist weder selbst ein Fall der Grundstückszersplitterung, noch stellt es ein Phänomen dar, das auch nur der Art nach den in der demonstrativen Aufzählung genannten gleicht. An diesem Auslegungsbefund ändert es nichts, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert wäre, durch eine geeignete Wortwahl auch das Entstehen von ideellem Miteigentum als eine Ausprägung nachteiliger Agrarstruktur auszuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.