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{'item': 'Ra 2016/11/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0164 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom

  1. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, eine (fallbezogen deutsche) Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung (u.a.) von Tarifverträgen für das Baugewerbe erforderliche Unterlagen (konkret Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise) im Inland (bzw. auch auf der Baustelle) in deutscher Sprache bereitzuhalten, als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen, die durch ein im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Ziel - nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes - gerechtfertigt sei. Der EuGH hat in diesem Urteil betont, dass die genannte Vorschrift - im Unterschied zu jener, die seinem Urteil vom
  2. November 1999, Rechtssache Arblade, C-369/96 u.a., zugrunde gelegen sei und die Überwachungsaufgaben der Behörden in Bezug auf das Vorhandensein der Unterlagen lediglich habe "erleichtern" sollen - die Kontrolle der Baustellen "vielmehr ermöglichen" solle. Dieselbe Rechtsansicht hat der EuGH im Wesentlichen auch im Urteil vom
  3. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08 zum Ausdruck gebracht. Die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G, BGBl. I Nr. 24/2011 (1076 BlgNR XXIV.GP Seite 6), mit dem u.a. die Bestimmung des § 7d über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache in das AVRAG 1993 eingefügt wurde, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH.Der EuGH hat im Urteil vom
  4. Juli 2007, Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-490/04, eine (fallbezogen deutsche) Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung (u.a.) von Tarifverträgen für das Baugewerbe erforderliche Unterlagen (konkret Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise) im Inland (bzw. auch auf der Baustelle) in deutscher Sprache bereitzuhalten, als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen, die durch ein im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Ziel - nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes - gerechtfertigt sei. Der EuGH hat in diesem Urteil betont, dass die genannte Vorschrift - im Unterschied zu jener, die seinem Urteil vom
  5. November 1999, Rechtssache Arblade, C-369/96 u.a., zugrunde gelegen sei und die Überwachungsaufgaben der Behörden in Bezug auf das Vorhandensein der Unterlagen lediglich habe "erleichtern" sollen - die Kontrolle der Baustellen "vielmehr ermöglichen" solle. Dieselbe Rechtsansicht hat der EuGH im Wesentlichen auch im Urteil vom
  6. Oktober 2010, Rechtssache Santos Palhota, C-515/08 zum Ausdruck gebracht. Die Materialien zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, (1076 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Seite 6), mit dem u.a. die Bestimmung des Paragraph 7 d, über die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache in das AVRAG 1993 eingefügt wurde, nehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausdrücklich Bezug auf die genannten Urteile des EuGH. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E
  7. Februar 2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.