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{'item': 'Ra 2016/11/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlRa 2016/11/0164 RechtssatzEs ist unionsrechtlich nicht als bedenklich zu erkennen, dass die in § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 genannten Unterlagen - es geht ausschließlich um die Unterlagen betreffend die ordnungsgemäße Entlohnung - bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgelts auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden (Hinweis E vom

  1. Februar 2015, Ro 2014/11/0100, wonach die nur vorübergehende Natur der Tätigkeit im Inland typisch für die Entsendung von Arbeitskräften ist). Die Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Unterlagen betreffend die Entlohnung seiner Arbeitnehmer beim Arbeitgeber naturgemäß bereits existieren und nicht erst (nachträglich) erstellt werden müssen (bzw. diese bei Überlassung von Arbeitskräften vom Überlasser an den Beschäftiger bereitzustellen sind; § 7d Abs. 2 zweiter Satz AVRAG 1993). Damit ist es aber im Regelfall auch möglich, eine Übersetzung in die deutsche Sprache schon vor der grenzüberschreitenden Entsendung anfertigen zu lassen (nicht zuletzt auch deshalb, weil die Entsendung im Regelfall nicht unvorhergesehen erfolgt, zumal diese grundsätzlich auch schon eine Woche zuvor der österreichischen Behörde zu melden ist; § 7b Abs. 3 AVRAG 1993).Es ist unionsrechtlich nicht als bedenklich zu erkennen, dass die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 genannten Unterlagen - es geht ausschließlich um die Unterlagen betreffend die ordnungsgemäße Entlohnung - bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgelts auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden (Hinweis E vom
  2. Februar 2015, Ro 2014/11/0100, wonach die nur vorübergehende Natur der Tätigkeit im Inland typisch für die Entsendung von Arbeitskräften ist). Die Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Unterlagen betreffend die Entlohnung seiner Arbeitnehmer beim Arbeitgeber naturgemäß bereits existieren und nicht erst (nachträglich) erstellt werden müssen (bzw. diese bei Überlassung von Arbeitskräften vom Überlasser an den Beschäftiger bereitzustellen sind; Paragraph 7 d, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG 1993). Damit ist es aber im Regelfall auch möglich, eine Übersetzung in die deutsche Sprache schon vor der grenzüberschreitenden Entsendung anfertigen zu lassen (nicht zuletzt auch deshalb, weil die Entsendung im Regelfall nicht unvorhergesehen erfolgt, zumal diese grundsätzlich auch schon eine Woche zuvor der österreichischen Behörde zu melden ist; Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG 1993). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/11/0165 E
  3. Februar 2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.