RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 Geschäftszahl2016/12/0001 RechtssatzDa es sich bei der Frage, ob ergänzende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des § 53 Abs. 6 PG 1965 anzurechnen sind, einerseits, und bei der Frage, in welcher Höhe ein Ruhegenuss ausgehend von dem im Zeitpunkt der Ermittlung bereits angerechneten Zeiten zu bemessen ist, andererseits, um verschiedene Rechtssachen handelt, stand im Beschwerdefall der Ruhegenussbemessungsbescheid dem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen. Eine Stattgebung dieses Antrages war nach innerstaatlicher Rechtslage gemäß § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz und Abs. 5 erster Satz PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 legcit aber ausgeschlossen. Soweit der Beamte meint, das Regelungssystem des GehG 1956 und des PG 1965 verstoße gegen Art. 2 RL 2000/78/EG, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in Ansehung der davon erfassten Beamten die Erreichung der in Art. 6 Abs. 2 erster Fall RL 2000/78/EG bzw. der im Tenor des Urteiles des EuGH vom
- Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, genannten Zielsetzungen gewährleisten soll. Der Ausschluss der hier gegenständlichen Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten erweist sich daher nach dem EuGH aus dem Grunde des Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG als gerechtfertigt. Der Beamte wurde folglich durch die Versagung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nicht in seinen von der RL 2000/78/EG eingeräumten Rechten verletzt.Da es sich bei der Frage, ob ergänzende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 anzurechnen sind, einerseits, und bei der Frage, in welcher Höhe ein Ruhegenuss ausgehend von dem im Zeitpunkt der Ermittlung bereits angerechneten Zeiten zu bemessen ist, andererseits, um verschiedene Rechtssachen handelt, stand im Beschwerdefall der Ruhegenussbemessungsbescheid dem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen. Eine Stattgebung dieses Antrages war nach innerstaatlicher Rechtslage gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz und Absatz 5, erster Satz PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, legcit aber ausgeschlossen. Soweit der Beamte meint, das Regelungssystem des GehG 1956 und des PG 1965 verstoße gegen Artikel 2, RL 2000/78/EG, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in Ansehung der davon erfassten Beamten die Erreichung der in Artikel 6, Absatz 2, erster Fall RL 2000/78/EG bzw. der im Tenor des Urteiles des EuGH vom
- Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, genannten Zielsetzungen gewährleisten soll. Der Ausschluss der hier gegenständlichen Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten erweist sich daher nach dem EuGH aus dem Grunde des Artikel 6, Absatz 2, RL 2000/78/EG als gerechtfertigt. Der Beamte wurde folglich durch die Versagung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nicht in seinen von der RL 2000/78/EG eingeräumten Rechten verletzt. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2015/12/0002 B
- März 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0159