RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2016 GeschäftszahlRa 2016/12/0003 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/12/0186 E
- Oktober 2006 RS 1 StammrechtssatzEntscheidend für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. DBR ist, ob der Beamte, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann. Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum Einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung des Beschwerdeführers (auf Grundlage der Beschreibung seiner Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. DBR nämlich nicht in Betracht (vgl. u.a. das zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 - GehG/Stmk - in der Fassung der
- Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, ergangene Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2002/12/0240, m.w.N.). Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum Anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich der Beschwerdeführer einen Dienst im Sinne des § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk. DBR verrichtet, zu treffen (vgl. u.a. das wiederum zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2000/12/0080).Entscheidend für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. DBR ist, ob der Beamte, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann. Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum Einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung des Beschwerdeführers (auf Grundlage der Beschreibung seiner Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. DBR nämlich nicht in Betracht vergleiche u.a. das zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 - GehG/Stmk - in der Fassung der
- Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, ergangene Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2002/12/0240, m.w.N.). Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum Anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich der Beschwerdeführer einen Dienst im Sinne des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. DBR verrichtet, zu treffen vergleiche u.a. das wiederum zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2000/12/0080).
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