RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlRo 2016/12/0004 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2015/03/0038 E
- April 2016 RS 10 Stammrechtssatz§ 28 Abs 4 VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das VwG dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom
- Februar 2015, Ra 2014/09/0027). Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das VwG selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach § 28 Abs 4 VwGVG 2014 vom VwG keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen BescheidParagraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das VwG dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom
- Februar 2015, Ra 2014/09/0027). Nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das VwG selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vom VwG keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben ("hat ... aufzuheben"). Wie der VwGH im E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0006 Ro 2016/12/0005 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120004.J02
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