RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlRo 2016/12/0009 RechtssatzZur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage wurde bereits ausgesprochen, dass zur Geltendmachung von Zeiten, die bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weiterhin zulässig und tauglich sind, die der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen (vgl. E
- September 2016, Ro 2016/12/0002). Dies ist bei einem Verfahren über einen Antrag nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am
- Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Die Zurückweisung des dahingehenden Antrags konnte somit nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG 1956 gestützt werden. Nichts anderes gilt für die Rechtsfrage der (inhaltlichen) Behandlung eines Antrags nach § 115l Wr DO 1994 auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags. Auch in diesem Fall kommt eine auf § 115o Abs. 1 Wr DO 1994 und § 49n Abs. 4 Wr BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags nicht in Betracht (vgl. E
- September 2016, Ro 2016/12/0002 und Ro 2015/12/0025).Zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage wurde bereits ausgesprochen, dass zur Geltendmachung von Zeiten, die bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weiterhin zulässig und tauglich sind, die der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen vergleiche E
- September 2016, Ro 2016/12/0002). Dies ist bei einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am
- Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Die Zurückweisung des dahingehenden Antrags konnte somit nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, zweiter Halbsatz GehG 1956 gestützt werden. Nichts anderes gilt für die Rechtsfrage der (inhaltlichen) Behandlung eines Antrags nach Paragraph 115 l, Wr DO 1994 auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags. Auch in diesem Fall kommt eine auf Paragraph 115 o, Absatz eins, Wr DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, Wr BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags nicht in Betracht vergleiche E
- September 2016, Ro 2016/12/0002 und Ro 2015/12/0025).