RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlRo 2016/12/0016 RechtssatzDer in § 145 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994 bezeichnete "Tag der Anstellung" ist auch für einen zum Beamten ernannten Vertragsbediensteten jener der Wirksamkeit seiner Ernennung. Aus diesem Grund bedarf es auch der Bestimmung des § 145 Abs. 2 Z 1 lit. a legcit, um durch Anrechnung von "Vordienstzeiten" die Zeit des Vertragsbedienstetenverhältnisses vorrückungswirksam zu gestalten. Schließlich spricht § 145 Abs. 3 zweiter Satz legcit auch im Zusammenhang mit Vertragsbedienstetenverhältnissen von einem "unmittelbar vorangegangen Landesdienstverhältnis", was gleichfalls der Annahme entgegensteht, ein solches Vertragsbedienstetenverhältnis bilde mit dem folgenden Beamtendienstverhältnis eine Einheit. Auch der Gebrauch der Wendung "Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis" durch den Gesetzgeber (etwa in § 67 Abs. 1 lit. c Krnt GdVBG 1992) steht dieser Auslegung nicht entgegen, ist diese Wendung doch insoweit neutral, als weder von einer Fortsetzung des Vertragsbedienstetenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch - ausdrücklich - von einer Neubegründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Rede ist. Bei der Ernennung eines Vertragsbediensteten zum Beamten handelt es sich um eine solche Neubegründung. Die im Krnt GdVBG 1992 und im Krnt GdBedG 1992 enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend die Rechtsfolgen einer Ernennung von Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch welche diese Personen in bestimmten Aspekten eine Sonderstellung erlangen erweisen sich eben gerade deshalb als erforderlich, weil es sich beim Vertragsbedienstetenverhältnis und bei dem daran anschließenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von der Begrifflichkeit her nicht um ein und dasselbe Dienstverhältnis handelt (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.