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{'item': 'Ro 2016/12/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlRo 2016/12/0019 RechtssatzAnders als bei einer Ernennung unter Anwendung des § 173 Abs. 2 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG 1994 hängt die besoldungsrechtliche Stellung bei einer Ernennung unter Anwendung des letzten Satzes legcit nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Richtung der Ernennung des Beamten in eine höhere Dienstklasse ab (vgl. hiezu die Erläuterungen zu der dem letzten Satz des § 173 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechenden Bestimmung des § 28 Abs. 2 letzter Satz GehG 1956 idF BGBl. Nr. 677/1978, RV 1089 Blg NR XIV. GP, 8). Dass bei einer Ermessensübung nach § 173 Abs. 2 letzter Satz Krnt DienstrechtsG 1994 der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, zumal aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL 2000/78/EG kein wirksames Gebot ableitbar ist, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl. E

  1. Dezember 2011, 2011/12/0102). Nichts anderes gilt für ein Gebot, solche Ernennungsakte bezüglich der dort vorgenommenen, im freien Ermessen gelegenen, höheren Einstufung des Beamten in Richtung einer noch höheren Einstufung zu korrigieren.Anders als bei einer Ernennung unter Anwendung des Paragraph 173, Absatz 2, zweiter Satz Krnt DienstrechtsG 1994 hängt die besoldungsrechtliche Stellung bei einer Ernennung unter Anwendung des letzten Satzes legcit nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung bei Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Richtung der Ernennung des Beamten in eine höhere Dienstklasse ab vergleiche hiezu die Erläuterungen zu der dem letzten Satz des Paragraph 173, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechenden Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1978,, Regierungsvorlage 1089 Blg NR römisch vierzehn. GP, 8). Dass bei einer Ermessensübung nach Paragraph 173, Absatz 2, letzter Satz Krnt DienstrechtsG 1994 der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, zumal aus dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78/EG kein wirksames Gebot ableitbar ist, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche E
  2. Dezember 2011, 2011/12/0102). Nichts anderes gilt für ein Gebot, solche Ernennungsakte bezüglich der dort vorgenommenen, im freien Ermessen gelegenen, höheren Einstufung des Beamten in Richtung einer noch höheren Einstufung zu korrigieren. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/12/0018 E
  3. Juli 2017 Ro 2016/12/0022 E
  4. Februar 2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.