← Österreich

{'item': 'Ra 2016/12/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlRa 2016/12/0024 RechtssatzDie Bereitschaftsentschädigung nach § 31e DGO Graz 1957 als lex specialis ersetzt für die Zeit, während der die Bereitschaft andauert, die in den §§ 31a und 31d DGO Graz 1957 vorgesehenen Nebengebühren. Davon ist die Zeit zu unterscheiden, in der der Beamte (im Rahmen des Bereitschaftsdienstes) tatsächlich Dienstleistungen erbringt: für diese Zeit gebühren ihm an Stelle der Bereitschaftsentschädigung die entsprechenden Vergütungen nach § 31a DGO Graz

  1. Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle der Überstundenvergütung nach § 31a (sowie allfälliger Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Sonn- und Feiertagszulage) tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erbracht werden. Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und -Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 31 e, DGO Graz 1957 als lex specialis ersetzt für die Zeit, während der die Bereitschaft andauert, die in den Paragraphen 31 a und 31 d DGO Graz 1957 vorgesehenen Nebengebühren. Davon ist die Zeit zu unterscheiden, in der der Beamte (im Rahmen des Bereitschaftsdienstes) tatsächlich Dienstleistungen erbringt: für diese Zeit gebühren ihm an Stelle der Bereitschaftsentschädigung die entsprechenden Vergütungen nach Paragraph 31 a, DGO Graz
  2. Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 31 a, (sowie allfälliger Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Sonn- und Feiertagszulage) tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erbracht werden. Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und - für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung hat oder ‚lediglich' auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde (vgl. E
  3. Oktober 2007, 2006/12/0121). Die zu den zitierten Bestimmungen der DGO Graz 1957 ergangene Rechtsprechung ist auf die ihnen entsprechenden Bestimmungen der §§ 16, 17a und 17b GehG 1956 zu übertragen (vgl. B
  4. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051). für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - auch auf eine Überstundenvergütung hat oder ‚lediglich' auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde vergleiche E
  5. Oktober 2007, 2006/12/0121). Die zu den zitierten Bestimmungen der DGO Graz 1957 ergangene Rechtsprechung ist auf die ihnen entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 16, 17 a und 17 b GehG 1956 zu übertragen vergleiche B
  6. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0040 B
  7. April 2016 Ra 2016/12/0051 B
  8. April 2016 Ra 2016/12/0049 B
  9. April 2016 Ra 2016/12/0058 B
  10. Juni 2016 Ra 2016/12/0050 B
  11. April 2016 Ra 2016/12/0048 B
  12. April 2016 Ra 2016/12/0025 B
  13. April 2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.