RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlRo 2016/12/0029 RechtssatzIst "Sache" eines Antrages die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 143 und 145 Krnt DienstrechtsG 1994, so ist die Voraussetzung, wonach "die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt" sein muss, dahingehend auszulegen, dass damit der bisher nach § 145 Krnt DienstrechtsG 1994 aF festgesetzte Vorrückungsstichtag gemeint ist. Den Vorrückungsstichtag der Beamtin gemäß § 145 Krnt DienstrechtsG 1994 aF hatte die Landesregierung (in Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. VI Abs. 9 LGBl. Nr. 82/2011) aus Anlass der erstmaligen Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (damals in Ermangelung einer auf Abs. 7 legcit gegründeten Option der Beamtin) nach Altrecht festgesetzt. Ein (nunmehr auf Art. VI Abs. 7 erster Fall LGBl. Nr. 82/2011 gestützter) Neuantrag wäre daher dann zu bewilligen gewesen, wenn die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin von dem (für das Beamtendienstverhältnis) gemäß § 145 Krnt DienstrechtsG 1994 aF festgesetzten Vorrückungsstichtag abhängig gewesen wäre. Dies ist aber im Hinblick auf die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beamtin durch ihre Ernennung als Verwaltungsrichterin mit
- Jänner 2014 nicht der Fall, weil deren besoldungsrechtliche Stellung als Verwaltungsrichterin aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 Krnt LVwGG 2014 eben gerade nicht von ihrem Vorrückungsstichtag im Verständnis des § 145 Krnt DienstrechtsG 1994 abhängt, sondern von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche sie zuvor als Vertragsbedienstete inne hatte.Ist "Sache" eines Antrages die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 143 und 145 Krnt DienstrechtsG 1994, so ist die Voraussetzung, wonach "die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt" sein muss, dahingehend auszulegen, dass damit der bisher nach Paragraph 145, Krnt DienstrechtsG 1994 aF festgesetzte Vorrückungsstichtag gemeint ist. Den Vorrückungsstichtag der Beamtin gemäß Paragraph 145, Krnt DienstrechtsG 1994 aF hatte die Landesregierung (in Anwendung der Übergangsvorschrift des Artikel römisch sechs, Absatz 9, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,) aus Anlass der erstmaligen Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (damals in Ermangelung einer auf Absatz 7, legcit gegründeten Option der Beamtin) nach Altrecht festgesetzt. Ein (nunmehr auf Artikel römisch sechs, Absatz 7, erster Fall Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, gestützter) Neuantrag wäre daher dann zu bewilligen gewesen, wenn die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin von dem (für das Beamtendienstverhältnis) gemäß Paragraph 145, Krnt DienstrechtsG 1994 aF festgesetzten Vorrückungsstichtag abhängig gewesen wäre. Dies ist aber im Hinblick auf die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beamtin durch ihre Ernennung als Verwaltungsrichterin mit
- Jänner 2014 nicht der Fall, weil deren besoldungsrechtliche Stellung als Verwaltungsrichterin aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LVwGG 2014 eben gerade nicht von ihrem Vorrückungsstichtag im Verständnis des Paragraph 145, Krnt DienstrechtsG 1994 abhängt, sondern von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche sie zuvor als Vertragsbedienstete inne hatte.