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{'item': 'Ra 2016/12/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlRa 2016/12/0072 Beachte* EuGH-Zahl: C-258/17 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2016/12/0072 E 28.02.2019 * EuGH-Entscheidung: EU 2017/0001 RechtssatzDem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die RL, noch nicht maßgebend waren, jedoch eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde?
  2. Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes a./ unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es b./ hiefür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen?
  3. Hängt die Beantwortung der Frage
  4. davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat?
  5. Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage
  6. genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird: Kann das Diskriminierungsverbot der RL einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der RL gelegen sind?
  7. Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche "Rückwirkung"?Dem EuGH werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  8. Steht Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die RL, noch nicht maßgebend waren, jedoch eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde?
  9. Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes a./ unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es b./ hiefür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen?
  10. Hängt die Beantwortung der Frage
  11. davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat?
  12. Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage
  13. genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird: Kann das Diskriminierungsverbot der RL einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der RL gelegen sind?
  14. Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche "Rückwirkung"? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120072.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.