RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/12/0105 RechtssatzWie der VwGH in dem Erkenntnis vom
- März 2017, Ro 2016/12/0025, ausführte, ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 legcit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus dem Jahr 1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten. Diese Rechtskraftdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG gelegen sind. Im Hinblick auf die Rückwirkung der unter einem mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des VwG betreffend Neufestsetzung des Stichtages gemäß § 4 NÖ GdBDO 1976 ist bei Überprüfung des hier angefochtenen Erkenntnisses betreffend Ruhegenussbemessung rückblickend betrachtet davon auszugehen, dass sich das VwG nicht auf die Rechtskraft dieses aufgehobenen Erkenntnisses stützen konnte. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1984 bestand aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Der VwGH spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt (vgl. E
- September 2016, Ro 2015/12/0025). Daraus folgt, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem
- Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (also bei unionsrechtskonformer Ermittlung seines Stichtages) gebührt hat - in Ermangelung einer bindenden Stichtagsfeststellung - im Ruhegenussbemessungsverfahren als eigenständig zu beurteilende Vorfrage zu prüfen gewesen wäre.Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom
- März 2017, Ro 2016/12/0025, ausführte, ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, legcit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus dem Jahr 1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten. Diese Rechtskraftdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG gelegen sind. Im Hinblick auf die Rückwirkung der unter einem mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des VwG betreffend Neufestsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 4, NÖ GdBDO 1976 ist bei Überprüfung des hier angefochtenen Erkenntnisses betreffend Ruhegenussbemessung rückblickend betrachtet davon auszugehen, dass sich das VwG nicht auf die Rechtskraft dieses aufgehobenen Erkenntnisses stützen konnte. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1984 bestand aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Der VwGH spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt vergleiche E
- September 2016, Ro 2015/12/0025). Daraus folgt, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem
- Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (also bei unionsrechtskonformer Ermittlung seines Stichtages) gebührt hat - in Ermangelung einer bindenden Stichtagsfeststellung - im Ruhegenussbemessungsverfahren als eigenständig zu beurteilende Vorfrage zu prüfen gewesen wäre.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.