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{'item': 'Ra 2016/12/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlRa 2016/12/0117 RechtssatzAus dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 5 NÖ GdBDO 1976 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Verweis in Satz zwei dieser Bestimmung ausschließlich auf den ersten Satz derselben Bestimmung und die darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen beziehen kann. Den Verweis als einen solchen auf einen ersten Satz des § 60 NÖ GdBDO 1976 zu lesen verbietet sich nicht bloß deshalb, weil ein solcher vollständig (vor dessen lit. a) gar nicht vorhanden ist, sondern § 60 NÖ GdBDO 1976 überhaupt nur aus einem Satz besteht. Eine Unterscheidung nach Sätzen kommt für diese Bestimmung daher gar nicht in Betracht. Zudem wäre ein solches Verständnis des Verweises auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei jeder Ruhestandsversetzung nach § 60 lit. a NÖ GdBDO 1976 die vor lit. a in § 60 legcit angeführte Voraussetzung erfüllt sein muss. Andernfalls kommt eine Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Beifügung einer solchen Bedingung würde sich daher erübrigen, wäre sie doch in allen Fällen erfüllt. Die im ersten Satz des § 60 Abs. 5 NÖ GdBDO 1976 geforderte Dienstzeit von mindestens 35 Jahren stellt keinen eigenständigen Tatbestand, der neben die Tatbestände einer Ruhestandsversetzung gemäß § 56 Abs. 1 oder § 60 lit. b oder § 61 (allenfalls iVm Abs. 5 der

  1. Übergangsbestimmungen der Anlage B) treten, und für sich allein den Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren begründen kann, dar.Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 5, NÖ GdBDO 1976 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Verweis in Satz zwei dieser Bestimmung ausschließlich auf den ersten Satz derselben Bestimmung und die darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen beziehen kann. Den Verweis als einen solchen auf einen ersten Satz des Paragraph 60, NÖ GdBDO 1976 zu lesen verbietet sich nicht bloß deshalb, weil ein solcher vollständig (vor dessen Litera a,) gar nicht vorhanden ist, sondern Paragraph 60, NÖ GdBDO 1976 überhaupt nur aus einem Satz besteht. Eine Unterscheidung nach Sätzen kommt für diese Bestimmung daher gar nicht in Betracht. Zudem wäre ein solches Verständnis des Verweises auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei jeder Ruhestandsversetzung nach Paragraph 60, Litera a, NÖ GdBDO 1976 die vor Litera a, in Paragraph 60, legcit angeführte Voraussetzung erfüllt sein muss. Andernfalls kommt eine Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Beifügung einer solchen Bedingung würde sich daher erübrigen, wäre sie doch in allen Fällen erfüllt. Die im ersten Satz des Paragraph 60, Absatz 5, NÖ GdBDO 1976 geforderte Dienstzeit von mindestens 35 Jahren stellt keinen eigenständigen Tatbestand, der neben die Tatbestände einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder Paragraph 60, Litera b, oder Paragraph 61, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 5, der
  2. Übergangsbestimmungen der Anlage B) treten, und für sich allein den Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren begründen kann, dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.