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{'item': 'Ro 2016/13/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.07.2019 GeschäftszahlRo 2016/13/0018 RechtssatzMit der Ergänzung des § 12 Abs. 2 Z 3 UmGrStG durch das AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797, (vertragliche Option zur Miteinbringung von Verbindlichkeiten) wurde ein (Sonder-)Wahlrecht des Einbringenden normiert, eine Beteiligung mit oder ohne die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit auf die übernehmende Körperschaft zu übertragen (die Einbringung von Kapitalanteilen sei bisher mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf den Anteil selbst beschränkt gewesen; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 1996, 497 BlgNR

  1. GP 28). Dem Zweck dieser durch das AbgÄG 1996 vorgenommenen Ergänzung ist ebenso wie der Gesetzessystematik klar zu entnehmen, dass sie auf "stand-alone"- Beteiligungen abstellt. Für Beteiligungen des Betriebsvermögens hatte ein Bedarf für eine Regelung nicht bestanden, war doch von vornherein die Übertragung der Finanzierungsverbindlichkeit möglich. Das oben erwähnte Wahlrecht des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG ist auf Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, nicht anwendbar (vgl. z.B Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, §12 Rz 97). Daran ändert nichts, dass dieses Wahlrecht seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG idF des AbgÄG 2005, BGBl I Nr. 161, sogar eine Besserstellung für "stand-alone"-Beteiligungen im Vergleich zu den als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragenen Wirtschaftsgütern bewirkt.Mit der Ergänzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmGrStG durch das AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797, (vertragliche Option zur Miteinbringung von Verbindlichkeiten) wurde ein (Sonder-)Wahlrecht des Einbringenden normiert, eine Beteiligung mit oder ohne die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit auf die übernehmende Körperschaft zu übertragen (die Einbringung von Kapitalanteilen sei bisher mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf den Anteil selbst beschränkt gewesen; vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 1996, 497 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 28). Dem Zweck dieser durch das AbgÄG 1996 vorgenommenen Ergänzung ist ebenso wie der Gesetzessystematik klar zu entnehmen, dass sie auf "stand-alone"- Beteiligungen abstellt. Für Beteiligungen des Betriebsvermögens hatte ein Bedarf für eine Regelung nicht bestanden, war doch von vornherein die Übertragung der Finanzierungsverbindlichkeit möglich. Das oben erwähnte Wahlrecht des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG ist auf Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, nicht anwendbar vergleiche z.B Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, §12 Rz 97). Daran ändert nichts, dass dieses Wahlrecht seit dem Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, UmgrStG in der Fassung des AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 161, sogar eine Besserstellung für "stand-alone"-Beteiligungen im Vergleich zu den als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragenen Wirtschaftsgütern bewirkt. BeachteBesprechung in: SWK Nr 27/
  3. S 1106 - 1110;SWK Nr 27 aus 2019,. S 1106 - 1110; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130018.J00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.