RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlRa 2016/13/0025 RechtssatzAufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Nutzung des Hauses (der Wohnung) zivilrechtlich ein Bestandrechtstitel zu Grunde gelegt wird (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 2004, 2001/15/0028, VwSlg 7977 F/2004). Diese Entscheidungen betrafen u.a. die Vermietung von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Wohnungen an den anderen Ehegatten zur gemeinsamen Benützung als Ehewohnung (vgl. die Erkenntnisse vom
- November 1992, 91/15/
- Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Vermietung aber nicht unmittelbar an jene Person, die in dieser Wohnung sodann ihren Haushalt (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) führte. Die Vermietung erfolgte vielmehr an eine Kapitalgesellschaft, die diese Wohnung wiederum dem Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung stellte. Diese Sachverhaltskonstellation ist mit den einer unmittelbaren Nutzungsüberlassung im Miteigentümer- oder Angehörigenverhältnis nicht vergleichbar. Derartige Konstellationen unterliegen damit auch nicht dem § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, sondern sind - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs (oder auch eines Scheingeschäfts) zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse vom
- September 2002, 97/13/0175, und vom
- November 2004, 99/14/0013; zur Berücksichtigung von Missbrauch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Oktober 2012, 2010/15/0010, VwSlg 8760 F/2012, und vom
- April 2013, 2009/15/0164, VwSlg 8803 F/2013).Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd Paragraph 20, EStG 1988 nicht deswegen, weil der Nutzung des Hauses (der Wohnung) zivilrechtlich ein Bestandrechtstitel zu Grunde gelegt wird vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 2004, 2001/15/0028, VwSlg 7977 F/2004). Diese Entscheidungen betrafen u.a. die Vermietung von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Wohnungen an den anderen Ehegatten zur gemeinsamen Benützung als Ehewohnung vergleiche die Erkenntnisse vom
- November 1992, 91/15/
- Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Vermietung aber nicht unmittelbar an jene Person, die in dieser Wohnung sodann ihren Haushalt (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988) führte. Die Vermietung erfolgte vielmehr an eine Kapitalgesellschaft, die diese Wohnung wiederum dem Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung stellte. Diese Sachverhaltskonstellation ist mit den einer unmittelbaren Nutzungsüberlassung im Miteigentümer- oder Angehörigenverhältnis nicht vergleichbar. Derartige Konstellationen unterliegen damit auch nicht dem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988, sondern sind - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs (oder auch eines Scheingeschäfts) zu prüfen vergleiche die Erkenntnisse vom
- September 2002, 97/13/0175, und vom
- November 2004, 99/14/0013; zur Berücksichtigung von Missbrauch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Oktober 2012, 2010/15/0010, VwSlg 8760 F/2012, und vom
- April 2013, 2009/15/0164, VwSlg 8803 F/2013).