RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlRo 2016/13/0027 RechtssatzDie Finanzverwaltung vertritt seit einem Erlass vom
- Dezember 1999, AÖF 1999/268, Tz 3.2 (vgl. jetzt Rz 165 der EStR 2000) den Standpunkt, von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil sei "jedenfalls dann auszugehen, wenn das Eingehen der Beteiligung (...) mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust beworben wird" (ein Renditevergleich sei in diesem Fall auch nicht mehr anzustellen). Dies entspricht einer Übernahme des in der österreichischen Regelung fehlenden zweiten Regelbeispiels in der damaligen deutschen Regelung ("wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden"), wozu es "einer besonders hervorgehobenen Bewerbung eben dieser Verlustzuweisungen" bedürfen soll (BFH 22.9.2016, IV R 2/13, Rz 42), und kann - nicht "jedenfalls", aber bei entsprechend intensiver Bewerbung und nach Abwägung mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung - auch nach dem Wortlaut der österreichischen Regelung zutreffen. Nach derselben Verwaltungsmeinung (Tz 3.3 des Erlasses, Rz 166 der EStR 2000) soll dann, wenn "die Beteiligung nicht mit steuerlichen Vorteilen beworben" wird (somit nicht schon nach Rz 165 der EStR 2000 ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt), ein hohes außersteuerliches Risiko ungeachtet der möglichen Erfüllung der Voraussetzungen des (in der österreichischen Regelung einzigen, auf einen Renditevergleich bezogenen) Regelbeispiels gegen die Anwendung der Regelung sprechen. Dies bedeutet angesichts des Gesetzeswortlauts ("ist (...) der Fall, wenn") eine teleologische Reduktion und geht bei schematischer Anwendung zu weit, weil steuerliche Vorteile ohne deren besondere Bewerbung auch im Vordergrund stehen können, wenn ein hohes außersteuerliches Risiko besteht.Die Finanzverwaltung vertritt seit einem Erlass vom
- Dezember 1999, AÖF 1999/268, Tz 3.2 vergleiche jetzt Rz 165 der EStR 2000) den Standpunkt, von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil sei "jedenfalls dann auszugehen, wenn das Eingehen der Beteiligung (...) mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust beworben wird" (ein Renditevergleich sei in diesem Fall auch nicht mehr anzustellen). Dies entspricht einer Übernahme des in der österreichischen Regelung fehlenden zweiten Regelbeispiels in der damaligen deutschen Regelung ("wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden"), wozu es "einer besonders hervorgehobenen Bewerbung eben dieser Verlustzuweisungen" bedürfen soll (BFH 22.9.2016, römisch vier R 2/13, Rz 42), und kann - nicht "jedenfalls", aber bei entsprechend intensiver Bewerbung und nach Abwägung mit anderen in Aussicht gestellten Vorteilen der Beteiligung - auch nach dem Wortlaut der österreichischen Regelung zutreffen. Nach derselben Verwaltungsmeinung (Tz 3.3 des Erlasses, Rz 166 der EStR 2000) soll dann, wenn "die Beteiligung nicht mit steuerlichen Vorteilen beworben" wird (somit nicht schon nach Rz 165 der EStR 2000 ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2 a, EStG 1988 vorliegt), ein hohes außersteuerliches Risiko ungeachtet der möglichen Erfüllung der Voraussetzungen des (in der österreichischen Regelung einzigen, auf einen Renditevergleich bezogenen) Regelbeispiels gegen die Anwendung der Regelung sprechen. Dies bedeutet angesichts des Gesetzeswortlauts ("ist (...) der Fall, wenn") eine teleologische Reduktion und geht bei schematischer Anwendung zu weit, weil steuerliche Vorteile ohne deren besondere Bewerbung auch im Vordergrund stehen können, wenn ein hohes außersteuerliches Risiko besteht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/13/0029 Ro 2016/13/0028 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130027.J01
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.