RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlRa 2016/13/0043 RechtssatzDer übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2002/15/0207). Damit ist aber an sich der Händlerverkaufspreis entscheidend (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 15 Tz 108). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade gebrauchte Fahrzeuge nicht nur bei Fahrzeughändlern gekauft werden. Es besteht - notorisch - auch die Möglichkeit, gebrauchte Fahrzeuge von Privaten anzukaufen, wobei in der Regel schon im Hinblick auf in diesem Fall regelmäßig vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse für dieselben Fahrzeuge geringere Kaufpreise erzielt werden (vgl. hiezu - wenn auch zu einer damals etwas abweichenden Rechtslage - das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
- Juni 2005, VI R 84/04, BStBl. 2005 II 795). Da es aber darauf ankommt, welchen Betrag der Dienstnehmer hätte aufwenden müssen, hätte er das Fahrzeug im freien Verkehr erworben, ist auch diese Möglichkeit des Erwerbs von Privaten zu berücksichtigen. Dies könnte durch einen Abschlag vom Händlerverkaufspreis berücksichtigt werden; allenfalls könnte auch ein Mischpreis zwischen Händlerverkaufspreis und Händlereinkaufspreis angesetzt werden, wird doch der Händlereinkaufspreis jenem Preis, zu dem ein Privater - etwa auch an einen Händler - verkauft, nahekommen (vgl. zum Mittelwert zwischen Händlerankaufspreis und Händlerverkaufspreis laut inländischer Eurotax-Notierung nochmals Mayr/Hayden, aaO).Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2006, 2002/15/0207). Damit ist aber an sich der Händlerverkaufspreis entscheidend vergleiche Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Paragraph 15, Tz 108). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade gebrauchte Fahrzeuge nicht nur bei Fahrzeughändlern gekauft werden. Es besteht - notorisch - auch die Möglichkeit, gebrauchte Fahrzeuge von Privaten anzukaufen, wobei in der Regel schon im Hinblick auf in diesem Fall regelmäßig vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse für dieselben Fahrzeuge geringere Kaufpreise erzielt werden vergleiche hiezu - wenn auch zu einer damals etwas abweichenden Rechtslage - das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
- Juni 2005, römisch sechs R 84/04, BStBl. 2005 römisch zwei 795). Da es aber darauf ankommt, welchen Betrag der Dienstnehmer hätte aufwenden müssen, hätte er das Fahrzeug im freien Verkehr erworben, ist auch diese Möglichkeit des Erwerbs von Privaten zu berücksichtigen. Dies könnte durch einen Abschlag vom Händlerverkaufspreis berücksichtigt werden; allenfalls könnte auch ein Mischpreis zwischen Händlerverkaufspreis und Händlereinkaufspreis angesetzt werden, wird doch der Händlereinkaufspreis jenem Preis, zu dem ein Privater - etwa auch an einen Händler - verkauft, nahekommen vergleiche zum Mittelwert zwischen Händlerankaufspreis und Händlerverkaufspreis laut inländischer Eurotax-Notierung nochmals Mayr/Hayden, aaO).