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{'item': 'Ra 2016/13/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/13/0053 RechtssatzNach § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind zwar Leistungen des gesetzlichen Unterhalts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind aber darüber hinaus Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Leistung laufenden Unterhalts kann sohin steuerlich als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden. Anderes gilt, wenn der geltend gemachte Betrag für Aufwendungen getätigt wurde, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. das Erkenntnis vom

  1. April 2014, 2011/15/0180, mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten dienen (vgl. die Erkenntnisse vom
  2. Mai 1998, 94/15/0028, und vom
  3. Jänner 2002, 96/15/0261, VwSlg 7678 F/2002). Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen (auch als "Mehraufwendungen" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988, daher ohne Abzug eines Selbstbehalts) anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom
  4. Jänner 2002).Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 sind zwar Leistungen des gesetzlichen Unterhalts bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 sind aber darüber hinaus Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Leistung laufenden Unterhalts kann sohin steuerlich als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden. Anderes gilt, wenn der geltend gemachte Betrag für Aufwendungen getätigt wurde, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden vergleiche das Erkenntnis vom
  5. April 2014, 2011/15/0180, mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten dienen vergleiche die Erkenntnisse vom
  6. Mai 1998, 94/15/0028, und vom
  7. Jänner 2002, 96/15/0261, VwSlg 7678 F/2002). Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen (auch als "Mehraufwendungen" iSd Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988, daher ohne Abzug eines Selbstbehalts) anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom
  8. Jänner 2002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.