Ro 2016/15/0006
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlRo 2016/15/0006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/15/0153 E 20. Mai 2010 VwSlg 8547 F/2010 RS 3 StammrechtssatzAls Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach § 203 Abs. 2 UGB (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 6 Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 64).Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach Paragraph 203, Absatz 2, UGB vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 6, Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 64).