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{'item': 'Ra 2016/15/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlRa 2016/15/0012 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/15/0123 E

  1. Oktober 2014 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDie in Art. 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, im Folgenden RL, vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine unionsrechtliche Definition. Da Art. 13 Teil B lit. b RL keine Definition des Begriffes "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" enthält, ist diese Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. mit weiteren Nachweisen das Urteil des EuGH vom
  2. November 2004, C-284/03, Temco, Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der RL umschrieben sind, einschließlich der Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u.a. das Urteil vom
  3. Jänner 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Rn. 25). Diese allgemeinen Ausführungen voranstellend, definiert der EuGH den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B lit. b RL in zahlreichen Urteilen dahin, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. für viele das Urteil vom
  4. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Rn. 30). Auch eine Wasserfläche kann ein Grundstück iSd RL sein (vgl. nochmals das schon angeführte Urteil des EuGH vom
  5. März 2005, Rn. 34). Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt an einer bestimmten Wasserfläche ist nach EuGH im Urteil vom
  6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, hingegen nicht als steuerfreie Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes anzusehen, sofern mit der Einräumung dieser Berechtigung nicht das Recht verliehen wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.Die in Artikel 13, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, im Folgenden RL, vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine unionsrechtliche Definition. Da Artikel 13, Teil B Litera b, RL keine Definition des Begriffes "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" enthält, ist diese Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist vergleiche mit weiteren Nachweisen das Urteil des EuGH vom
  7. November 2004, C-284/03, Temco, Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13, der RL umschrieben sind, einschließlich der Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt vergleiche u.a. das Urteil vom
  8. Jänner 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Rn. 25). Diese allgemeinen Ausführungen voranstellend, definiert der EuGH den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von Artikel 13, Teil B Litera b, RL in zahlreichen Urteilen dahin, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen vergleiche für viele das Urteil vom
  9. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Rn. 30). Auch eine Wasserfläche kann ein Grundstück iSd RL sein vergleiche nochmals das schon angeführte Urteil des EuGH vom
  10. März 2005, Rn. 34). Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt an einer bestimmten Wasserfläche ist nach EuGH im Urteil vom
  11. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, hingegen nicht als steuerfreie Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes anzusehen, sofern mit der Einräumung dieser Berechtigung nicht das Recht verliehen wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/15/0013 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150012.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.