RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlRo 2016/15/0022 Rechtssatz§ 2 lit. a KommStG definiert als Dienstnehmer (iSd KommStG) auch "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG". § 2 lit. a KommStG verweist insoweit also auf den gesamten Inhalt des § 4 Abs. 4 ASVG, nicht bloß auf den ersten Teilsatz. Nach dem Wortlaut des § 2 lit. a KommStG sind sohin auch die Ausnahmen im zweiten Teilsatz des § 4 Abs. 4 ASVG - im hier vorliegenden Fall insbesondere die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - für die Beurteilung der Frage zu prüfen, ob die Bezüge dieser Personen in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen würde. Zwar war es - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, (113 BlgNR
- GP 79), ersichtlich ist -Paragraph 2, Litera a, KommStG definiert als Dienstnehmer (iSd KommStG) auch "freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG". Paragraph 2, Litera a, KommStG verweist insoweit also auf den gesamten Inhalt des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, nicht bloß auf den ersten Teilsatz. Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Litera a, KommStG sind sohin auch die Ausnahmen im zweiten Teilsatz des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - im hier vorliegenden Fall insbesondere die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - für die Beurteilung der Frage zu prüfen, ob die Bezüge dieser Personen in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen würde. Zwar war es - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, (113 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 79), ersichtlich ist - Motiv des Gesetzgebers, Bezüge der freien Dienstnehmer der Kommunalsteuer zu unterwerfen, weil diesen ein Gewinnfreibetrag iSd § 10 EStG 1988 zustehe. Die Einbeziehung der Bezüge der freien Dienstnehmer in die Kommunalsteuer knüpft aber nicht daran an, ob diesen ein Gewinnfreibetrag zusteht, sondern bestimmt sich danach, ob es sich um freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt. Unzweifelhaft (und auch im Verfahren unbestritten, da sich diese Ausnahme bereits aus dem ersten Teilsatz ergibt) sind damit etwa jene Personen ausgenommen, die über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen. Dass im Hinblick auf diese Ausnahme aber jene Personen eingeschlossen sein sollen, die Inhaber einer Gewerbebefugnis sind (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 2 lit. a KommStG davon auszugehen, dass die Bezüge jener Personen, die nach dem zweiten Teilsatz des § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommen sind, auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aufzunehmen sind. Motiv des Gesetzgebers, Bezüge der freien Dienstnehmer der Kommunalsteuer zu unterwerfen, weil diesen ein Gewinnfreibetrag iSd Paragraph 10, EStG 1988 zustehe. Die Einbeziehung der Bezüge der freien Dienstnehmer in die Kommunalsteuer knüpft aber nicht daran an, ob diesen ein Gewinnfreibetrag zusteht, sondern bestimmt sich danach, ob es sich um freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG handelt. Unzweifelhaft (und auch im Verfahren unbestritten, da sich diese Ausnahme bereits aus dem ersten Teilsatz ergibt) sind damit etwa jene Personen ausgenommen, die über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen. Dass im Hinblick auf diese Ausnahme aber jene Personen eingeschlossen sein sollen, die Inhaber einer Gewerbebefugnis sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, Litera a, KommStG davon auszugehen, dass die Bezüge jener Personen, die nach dem zweiten Teilsatz des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgenommen sind, auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aufzunehmen sind.