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{'item': 'Ro 2016/15/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlRo 2016/15/0040 RechtssatzBei Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 wird zwischen dem der unbeschränkten Teilsteuerpflicht unterliegenden Einkommen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988) und dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 unterschieden. In § 23 Abs. 1 KStG 1988 ist - anders als etwa in den §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 KStG 1988 - nur von der Einkommensermittlung und vom steuerpflichtigen Einkommen die Rede. Das Einkommen bildet ausschließlich für den Bereich der unbeschränkten Teilsteuerpflicht die Steuerbemessungsgrundlage. In § 23 Abs. 1 KStG 1988 wird zudem normiert, dass der Freibetrag für begünstigte Zwecke vom Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben - die es bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 nicht gibt - abzuziehen ist, was ebenfalls dagegen spricht, dass § 23 KStG 1988 auf Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 oder 3 KStG 1988 anwendbar ist. Auch historisch zielte der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur auf der unbeschränkten Teilsteuerpflicht unterliegende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 steuerbefreiten Körperschaften ab. Somit ist der Freibetrag gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1988 nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 unterliegen (idS auch Achatz/Klinglmair in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 23 Tz 20; vgl. ferner Dziurdz in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, § 23 Rz 22).Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 wird zwischen dem der unbeschränkten Teilsteuerpflicht unterliegenden Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988) und dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 KStG 1988 unterschieden. In Paragraph 23, Absatz eins, KStG 1988 ist - anders als etwa in den Paragraphen 22, Absatz eins und 24 Absatz eins, KStG 1988 - nur von der Einkommensermittlung und vom steuerpflichtigen Einkommen die Rede. Das Einkommen bildet ausschließlich für den Bereich der unbeschränkten Teilsteuerpflicht die Steuerbemessungsgrundlage. In Paragraph 23, Absatz eins, KStG 1988 wird zudem normiert, dass der Freibetrag für begünstigte Zwecke vom Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben - die es bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 KStG 1988 nicht gibt - abzuziehen ist, was ebenfalls dagegen spricht, dass Paragraph 23, KStG 1988 auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, oder 3 KStG 1988 anwendbar ist. Auch historisch zielte der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur auf der unbeschränkten Teilsteuerpflicht unterliegende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 steuerbefreiten Körperschaften ab. Somit ist der Freibetrag gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KStG 1988 nur vom - nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden - unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 KStG 1988 unterliegen (idS auch Achatz/Klinglmair in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 23, Tz 20; vergleiche ferner Dziurdz in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, Paragraph 23, Rz 22). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150040.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.