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{'item': 'Ra 2016/16/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlRa 2016/16/0004 RechtssatzBei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs. 1 FinStrG (vgl. neben dem hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2013, 2010/16/0169, etwa auch die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 2013, 2011/16/0238, und 2011/16/0239, mwN). Die einzelnen strafbaren Handlungen hinsichtlich jeder Abgabenart eines bestimmten Veranlagungszeitraums mit einem auf diesen Zeitraum bezogenen strafbestimmenden Wertbetrag, der dem zeitlich bestimmbaren Erfolg des Delikts (Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) entspricht, dürfen nicht über mehrere Zeiträume (etwa Veranlagungsjahre) und für mehrere Abgabenarten zusammengefasst werden. Im vorliegenden Revisionsfall sind hingegen einzelne Herstellungshandlungen einerseits (§ 91 AlkStG) und den einzelnen Herstellungshandlungen entsprechende Abgabenerklärungen (§ 33 Abs. 1 FinStrG) andererseits Gegenstand der Finanzvergehen, welche nicht einen bestimmten (Veranlagungs-)Zeitraum betreffen, sondern im Falle der Abgabenhinterziehung für jede einzelne Herstellung zum Entstehen und sodann zum Verkürzen einer bestimmten Steuerschuld führten. Diese je für sich selbständigen Taten können als Mehrzahl gleichartiger in einem näher bestimmten Zeitraum begangener Taten referiert werden (vgl. auch Lendl in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar StPO,
  3. Lfg. (August 2009), § 260 Tz 24). Da sich über den Streitzeitraum die abgabenrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Steuersätze nicht geändert haben, begegnet im Revisionsfall die vom Spruchsenat und vom Bundesfinanzgericht gewählte Formulierung der Bezeichnung der Taten (§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) mit der Klarstellung (vgl. zur Klarstellung eines Schuldspruchs auch das Urteil des OGH vom
  4. März 2009, 13 Os 105/08b), dass nicht eine Abgabenverkürzung von 11.185,10 EUR, sondern eine unbestimmte Anzahl von Abgabenverkürzungen im im Gesamtausmaß von 11.185,10 EUR bewirkt wurde, keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt kein Widerspruch zur erwähnten hg. Rechtsprechung zur Hinterziehung von Veranlagungssteuern vor.Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG vergleiche neben dem hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2013, 2010/16/0169, etwa auch die hg. Erkenntnisse vom
  6. Jänner 2013, 2011/16/0238, und 2011/16/0239, mwN). Die einzelnen strafbaren Handlungen hinsichtlich jeder Abgabenart eines bestimmten Veranlagungszeitraums mit einem auf diesen Zeitraum bezogenen strafbestimmenden Wertbetrag, der dem zeitlich bestimmbaren Erfolg des Delikts (Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) entspricht, dürfen nicht über mehrere Zeiträume (etwa Veranlagungsjahre) und für mehrere Abgabenarten zusammengefasst werden. Im vorliegenden Revisionsfall sind hingegen einzelne Herstellungshandlungen einerseits (Paragraph 91, AlkStG) und den einzelnen Herstellungshandlungen entsprechende Abgabenerklärungen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) andererseits Gegenstand der Finanzvergehen, welche nicht einen bestimmten (Veranlagungs-)Zeitraum betreffen, sondern im Falle der Abgabenhinterziehung für jede einzelne Herstellung zum Entstehen und sodann zum Verkürzen einer bestimmten Steuerschuld führten. Diese je für sich selbständigen Taten können als Mehrzahl gleichartiger in einem näher bestimmten Zeitraum begangener Taten referiert werden vergleiche auch Lendl in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar StPO,
  7. Lfg. (August 2009), Paragraph 260, Tz 24). Da sich über den Streitzeitraum die abgabenrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Steuersätze nicht geändert haben, begegnet im Revisionsfall die vom Spruchsenat und vom Bundesfinanzgericht gewählte Formulierung der Bezeichnung der Taten (Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, FinStrG) mit der Klarstellung vergleiche zur Klarstellung eines Schuldspruchs auch das Urteil des OGH vom
  8. März 2009, 13 Os 105/08b), dass nicht eine Abgabenverkürzung von 11.185,10 EUR, sondern eine unbestimmte Anzahl von Abgabenverkürzungen im im Gesamtausmaß von 11.185,10 EUR bewirkt wurde, keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt kein Widerspruch zur erwähnten hg. Rechtsprechung zur Hinterziehung von Veranlagungssteuern vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.