RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlRa 2016/16/0027 RechtssatzNach § 167 Abs. 2 FinStrG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Hört das Hindernis auf und hat die Partei davon unverschuldet keine Kenntnis, ist die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem die Partei bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit von dem Aufhören des Hindernisses wissen musste. Das Gericht leitete aus der von ihm wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen ab, dass das besagte Hindernis am
- Februar 2013, dem Tag der Akteneinsicht, weggefallen sei, weil es Sache der Partei bzw. deren rechtskundigen Vertreters gewesen sei, neben den bereits ausgehändigten Ablichtungen auch Einsicht in diesbezügliche Aktenteile wie etwa Zustellnachweise zu nehmen bzw. deren Ablichtung zu beantragen. Das Erkenntnis vom
- Juli 2012 wurde bereits am
- November 2012 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die rechtliche Schlussfolgerung des Gerichtes steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal sich, insbesondere in einer Konstellation wie im Revisionsfall des langen zeitlichen Abstandes zwischen der Fällung des anzufechtenden Erkenntnisses im Juli 2012 und der behaupteten Zustellung rund sieben Monate später, anlässlich der Akteneinsicht für einen aufmerksamen Parteienvertreter die Frage nach der (erstmaligen) wirksamen Zustellung des anzufechtenden Erkenntnisses stellte, um anhand stichhaltiger Grundlagen auf Grund eigener Überprüfung (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Jänner 1999, 98/16/0290, mwN) den Zeitpunkt der Zustellung verlässlich zu bestimmen und davon ausgehend die Wahl der Rechtsbehelfe zu treffen.Nach Paragraph 167, Absatz 2, FinStrG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Hört das Hindernis auf und hat die Partei davon unverschuldet keine Kenntnis, ist die Monatsfrist von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem die Partei bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit von dem Aufhören des Hindernisses wissen musste. Das Gericht leitete aus der von ihm wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen ab, dass das besagte Hindernis am
- Februar 2013, dem Tag der Akteneinsicht, weggefallen sei, weil es Sache der Partei bzw. deren rechtskundigen Vertreters gewesen sei, neben den bereits ausgehändigten Ablichtungen auch Einsicht in diesbezügliche Aktenteile wie etwa Zustellnachweise zu nehmen bzw. deren Ablichtung zu beantragen. Das Erkenntnis vom
- Juli 2012 wurde bereits am
- November 2012 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die rechtliche Schlussfolgerung des Gerichtes steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal sich, insbesondere in einer Konstellation wie im Revisionsfall des langen zeitlichen Abstandes zwischen der Fällung des anzufechtenden Erkenntnisses im Juli 2012 und der behaupteten Zustellung rund sieben Monate später, anlässlich der Akteneinsicht für einen aufmerksamen Parteienvertreter die Frage nach der (erstmaligen) wirksamen Zustellung des anzufechtenden Erkenntnisses stellte, um anhand stichhaltiger Grundlagen auf Grund eigener Überprüfung vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Jänner 1999, 98/16/0290, mwN) den Zeitpunkt der Zustellung verlässlich zu bestimmen und davon ausgehend die Wahl der Rechtsbehelfe zu treffen.