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{'item': 'Ra 2016/16/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2016/16/0051 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, entschieden, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht an der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 zu messen ist, weil die dort verlangte Verwendung der Signale des blauen Lichtes oder der Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne im ruhenden Verkehr bei Abstellen der Fahrzeuge mangels Erfordernis der Auffälligkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der Inhalt des Begriffes "Einsatzfahrzeug" des Wiener Parkometergesetzes ist daher unter Berücksichtigung der Intentionen und Besonderheiten des Parkometergesetzes eigenständig und nicht unter Heranziehung der Legaldefinition der StVO zu ermitteln. Nach der wörtlichen Interpretation handelt es sich dabei um Fahrzeuge im Einsatz. Dies sind jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2001, 99/17/0264). Nun wollte sich der Bundesgesetzgeber des FAG 2005 sowie des FAG 2008 bei der den Gemeinden eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen an den bis dahin in den landesgesetzlichen Regelungen entsprechenden Ausnahmebestimmungen orientieren. Die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der es zur Auslegung von Parkgebührenvorschriften nicht vorwiegend auf die den fließenden Straßenverkehr betreffenden Regelungen der StVO 1960 ankommt, ist daher auch zur Auslegung der nach dem FAG 2008 ergangenen Verordnungen über Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen heranzuziehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1974,, entschieden, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht an der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 zu messen ist, weil die dort verlangte Verwendung der Signale des blauen Lichtes oder der Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne im ruhenden Verkehr bei Abstellen der Fahrzeuge mangels Erfordernis der Auffälligkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der Inhalt des Begriffes "Einsatzfahrzeug" des Wiener Parkometergesetzes ist daher unter Berücksichtigung der Intentionen und Besonderheiten des Parkometergesetzes eigenständig und nicht unter Heranziehung der Legaldefinition der StVO zu ermitteln. Nach der wörtlichen Interpretation handelt es sich dabei um Fahrzeuge im Einsatz. Dies sind jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2001, 99/17/0264). Nun wollte sich der Bundesgesetzgeber des FAG 2005 sowie des FAG 2008 bei der den Gemeinden eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen an den bis dahin in den landesgesetzlichen Regelungen entsprechenden Ausnahmebestimmungen orientieren. Die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der es zur Auslegung von Parkgebührenvorschriften nicht vorwiegend auf die den fließenden Straßenverkehr betreffenden Regelungen der StVO 1960 ankommt, ist daher auch zur Auslegung der nach dem FAG 2008 ergangenen Verordnungen über Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen heranzuziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.