RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlRa 2016/16/0102 RechtssatzSoweit der Revisionswerber vorbringt, eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil das Bundesfinanzgericht von einer Zurückziehung des Antrags auf Abfertigung ausgegangen sei, ist auf die klare Rechtslage zu verweisen, wonach die zollamtliche Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK mit dem Verbringen der Nichtgemeinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt und gemäß Art. 37 Abs. 2 iVm Art. 79 ZK erst mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder etwa mit Verlassen des Zollgebiets bei der Wiederausfuhr (Art. 182 ZK) endet. Daran vermag auch eine zwischenzeitig erfolgte Zollanmeldung sowie eine allfällige Zurücknahme dieser Anmeldung nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff der "Entziehung" aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 Abs. 1 ZK jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/16/0003, mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom
- Mai 2014, C-480/12, X BV, Rn. 34, und vom
- April 2008, C-230/06, Militzer & Münch GmbH, Rn. 26).Soweit der Revisionswerber vorbringt, eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil das Bundesfinanzgericht von einer Zurückziehung des Antrags auf Abfertigung ausgegangen sei, ist auf die klare Rechtslage zu verweisen, wonach die zollamtliche Überwachung gemäß Artikel 37, Absatz eins, ZK mit dem Verbringen der Nichtgemeinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt und gemäß Artikel 37, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 79, ZK erst mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder etwa mit Verlassen des Zollgebiets bei der Wiederausfuhr (Artikel 182, ZK) endet. Daran vermag auch eine zwischenzeitig erfolgte Zollanmeldung sowie eine allfällige Zurücknahme dieser Anmeldung nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff der "Entziehung" aus der zollamtlichen Überwachung iSd Artikel 203, Absatz eins, ZK jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37, Absatz eins, ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/16/0003, mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom
- Mai 2014, C-480/12, römisch zehn BV, Rn. 34, und vom
- April 2008, C-230/06, Militzer & Münch GmbH, Rn. 26).