RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2018 GeschäftszahlRa 2016/16/0104 RechtssatzIm Urteil vom
- April 2011, C-402/09, Ioan Tatu, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Steuer, die von einem Mitgliedstaat bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zwecke ihrer Inbetriebnahme erhoben werde, eine inländische Abgabe darstelle, die an Art. 110 AEUV zu messen sei (Rn. 32). Daher dürfe ein Mitgliedstaat keine Steuer einführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben werde, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet sei, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwere, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. EuGH 7.4.2011, C-402/09, Ioan Tatu, Rn. 61). Nichts anderes kann aufgrund der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 14 des EWR-Abkommens für den Import von Gebrauchtfahrzeugen aus einem Mitgliedstaat des EWR gelten, ist doch das EWR-Abkommen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung, sodass ihm im Rahmen der Zuständigkeit der EU Anwendungsvorrang (somit auch gegenüber späterem, entgegenstehendem innerstaatlichem Recht) zukommt (vgl. EuGH 24.6.2011, C-476/10, Projektart u.a., Rn. 32 und 49, EuGH 28.10.2010, Etablissements Rimbaud, C-72/09, Rn. 19, EuGH 23.9.2003, C-452/01, Ospelt und Schlössle Weissenberg, Rn. 27; sowie EuGH 20.10.2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, Rn. 95 bis 99, EuGH 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, Rn. 42, EuGH 11.6.2009, C-521/07, Kommission/Niederlande, Rn. 33 und 35, Daragan, ZErb 10/2016, 281).Im Urteil vom
- April 2011, C-402/09, Ioan Tatu, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Steuer, die von einem Mitgliedstaat bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zwecke ihrer Inbetriebnahme erhoben werde, eine inländische Abgabe darstelle, die an Artikel 110, AEUV zu messen sei (Rn. 32). Daher dürfe ein Mitgliedstaat keine Steuer einführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben werde, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet sei, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwere, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren vergleiche EuGH 7.4.2011, C-402/09, Ioan Tatu, Rn. 61). Nichts anderes kann aufgrund der nahezu wortgleichen Regelung des Artikel 14, des EWR-Abkommens für den Import von Gebrauchtfahrzeugen aus einem Mitgliedstaat des EWR gelten, ist doch das EWR-Abkommen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung, sodass ihm im Rahmen der Zuständigkeit der EU Anwendungsvorrang (somit auch gegenüber späterem, entgegenstehendem innerstaatlichem Recht) zukommt vergleiche EuGH 24.6.2011, C-476/10, Projektart u.a., Rn. 32 und 49, EuGH 28.10.2010, Etablissements Rimbaud, C-72/09, Rn. 19, EuGH 23.9.2003, C-452/01, Ospelt und Schlössle Weissenberg, Rn. 27; sowie EuGH 20.10.2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, Rn. 95 bis 99, EuGH 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, Rn. 42, EuGH 11.6.2009, C-521/07, Kommission/Niederlande, Rn. 33 und 35, Daragan, ZErb 10 aus 2016,, 281). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160104.L01
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